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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs6 lita;Rechtssatz
Das Wort "ausschließlich" im § 99 Abs 6 lit a StVO 1960 kann nur dahin verstanden werden, daß die Behörde nicht durch die Meldung der Beschädiger, sondern auf andere Weise etwa durch die Meldung eines Sicherheitswacheorganes auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder sonst eines Außenstehenden von der Tat erfährt.Das Wort "ausschließlich" im Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO 1960 kann nur dahin verstanden werden, daß die Behörde nicht durch die Meldung der Beschädiger, sondern auf andere Weise etwa durch die Meldung eines Sicherheitswacheorganes auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder sonst eines Außenstehenden von der Tat erfährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000961.X01Im RIS seit
14.11.2001