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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §413 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0518/63Rechtssatz
In jenen Fällen eines zwischen zwei Krankenversicherungsträgern anhängig gemachten Zuständigkeitsstreites, in denen faktisch die Krankenversicherung der einzelnen Dienstnehmer bei dem einen Versicherungsträger schon vorher bestanden hatte, bleibt dieser auf Grund der Bestimmung des § 413 Abs 3 ASVG ohne Rücksicht auf den Inhalt der in dem Zuständigkeitsstreit ergehenden Entscheidung jedenfalls bis zu deren Rechtskraft für die Krankenversicherung weiterhin zuständig.In jenen Fällen eines zwischen zwei Krankenversicherungsträgern anhängig gemachten Zuständigkeitsstreites, in denen faktisch die Krankenversicherung der einzelnen Dienstnehmer bei dem einen Versicherungsträger schon vorher bestanden hatte, bleibt dieser auf Grund der Bestimmung des Paragraph 413, Absatz 3, ASVG ohne Rücksicht auf den Inhalt der in dem Zuständigkeitsstreit ergehenden Entscheidung jedenfalls bis zu deren Rechtskraft für die Krankenversicherung weiterhin zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000517.X02Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012