RS Vwgh 1963/11/20 0517/63

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Veröffentlicht am 20.11.1963
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413 Abs1 Z2;
ASVG §413 Abs3;
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0518/63

Rechtssatz

In jenen Fällen eines zwischen zwei Krankenversicherungsträgern anhängig gemachten Zuständigkeitsstreites, in denen faktisch die Krankenversicherung der einzelnen Dienstnehmer bei dem einen Versicherungsträger schon vorher bestanden hatte, bleibt dieser auf Grund der Bestimmung des § 413 Abs 3 ASVG ohne Rücksicht auf den Inhalt der in dem Zuständigkeitsstreit ergehenden Entscheidung jedenfalls bis zu deren Rechtskraft für die Krankenversicherung weiterhin zuständig.In jenen Fällen eines zwischen zwei Krankenversicherungsträgern anhängig gemachten Zuständigkeitsstreites, in denen faktisch die Krankenversicherung der einzelnen Dienstnehmer bei dem einen Versicherungsträger schon vorher bestanden hatte, bleibt dieser auf Grund der Bestimmung des Paragraph 413, Absatz 3, ASVG ohne Rücksicht auf den Inhalt der in dem Zuständigkeitsstreit ergehenden Entscheidung jedenfalls bis zu deren Rechtskraft für die Krankenversicherung weiterhin zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000517.X02

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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