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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0518/63Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 507 Abs 3 erster Satz ASVG ist auf jene Betriebe nicht anzuwenden, die infolge Vorliegens der im § 15 ASVG angeführten Voraussetzungen bei Wirksamkeitsbeginn des bezeichneten Gesetzes den knappschaftlichen Betrieben zuzuzählen waren, bei denen jedoch später diese Voraussetzungen wegfallen.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 507, Absatz 3, erster Satz ASVG ist auf jene Betriebe nicht anzuwenden, die infolge Vorliegens der im Paragraph 15, ASVG angeführten Voraussetzungen bei Wirksamkeitsbeginn des bezeichneten Gesetzes den knappschaftlichen Betrieben zuzuzählen waren, bei denen jedoch später diese Voraussetzungen wegfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000517.X01Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012