RS Vwgh 1963/11/20 0517/63

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Veröffentlicht am 20.11.1963
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0518/63

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 507 Abs 3 erster Satz ASVG ist auf jene Betriebe nicht anzuwenden, die infolge Vorliegens der im § 15 ASVG angeführten Voraussetzungen bei Wirksamkeitsbeginn des bezeichneten Gesetzes den knappschaftlichen Betrieben zuzuzählen waren, bei denen jedoch später diese Voraussetzungen wegfallen.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 507, Absatz 3, erster Satz ASVG ist auf jene Betriebe nicht anzuwenden, die infolge Vorliegens der im Paragraph 15, ASVG angeführten Voraussetzungen bei Wirksamkeitsbeginn des bezeichneten Gesetzes den knappschaftlichen Betrieben zuzuzählen waren, bei denen jedoch später diese Voraussetzungen wegfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000517.X01

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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