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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 1427/66 E 22. Dezember 1966;Rechtssatz
Wird gegen ein Vorhaben bei der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit seiner Ausführung in der geplanten Art, verbunden mit einem Entschädigungsbegehren, eingewendet, dann kann von einem "im wesentlichen anstandslosen Ergebnis" im Sinne des § 101 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht die Rede sein.Wird gegen ein Vorhaben bei der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit seiner Ausführung in der geplanten Art, verbunden mit einem Entschädigungsbegehren, eingewendet, dann kann von einem "im wesentlichen anstandslosen Ergebnis" im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002126.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015