TE Vfgh Beschluss 2006/6/21 B950/06

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Zivildienst
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem Antrag wird F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. April 2006 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Feststellung, dass sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am 15. Februar 2006 gemäß §5a Abs1 Z3 iVm §1 Abs2 zweiter Satz Zivildienstgesetz 1986 wegen eines am 17. Februar 2006 rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehls infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen war, abgewiesen. 1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. April 2006 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Feststellung, dass sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am 15. Februar 2006 gemäß §5a Abs1 Z3 in Verbindung mit §1 Abs2 zweiter Satz Zivildienstgesetz 1986 wegen eines am 17. Februar 2006 rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehls infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen war, abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die sofortige Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes für ihn psychisch nicht verkraftbar wäre, da er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, Dienst mit der Waffe zu absolvieren. Durch die Leistung des Grundwehrdienstes würde der Beschwerdeführer in einen Gewissenskonflikt geraten, der ihn unverhältnismäßig belasten würde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer der österreichischen Bevölkerung im Rahmen des Zivildienstes zur Verfügung stellen würde.

Die belangte Behörde hat sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da diese vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zutreffen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B950.2006

Dokumentnummer

JFT_09939379_06B00950_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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