RS Vwgh 1963/11/27 1324/62

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Veröffentlicht am 27.11.1963
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69;
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Liegt ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem festgestellt worden ist, daß der Dienstgeber zur Bezahlung von Beiträgen nicht verpflichtet gewesen ist, so sind solche Beiträge als zu Ungebühr entrichtet anzusehen, aus welchen Gründen immer die Entscheidung erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001324.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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