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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Die seitens eines Krankenversicherungsträgers anläßlich eines Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen sind nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG anzusehen.Die seitens eines Krankenversicherungsträgers anläßlich eines Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen sind nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000366.X02Im RIS seit
21.05.2001