RS Vwgh 1963/11/28 1817/62

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Veröffentlicht am 28.11.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Das Vermögen besteht nicht nur aus dem Anlagevermögen, sondern auch aus dem Umlaufvermögen, weshalb bei Überprüfung, ob durch die Entnahme zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eine Vermögensschmälerung im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG 1957 eingetreten ist, auch auf das Umlaufvermögen Bedacht zu nehmen ist.Das Vermögen besteht nicht nur aus dem Anlagevermögen, sondern auch aus dem Umlaufvermögen, weshalb bei Überprüfung, ob durch die Entnahme zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eine Vermögensschmälerung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 eingetreten ist, auch auf das Umlaufvermögen Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001817.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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