Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs2;Rechtssatz
In einem amtswegigen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kommt dem übergangenen Nachbarn selbst dann keine Parteistellung zu, wenn die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines Vorbehaltes im Bewilligungsbescheid zusätzliche Auflagen im Interesse der Nachbarn vorschreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001553.X01Im RIS seit
12.11.2001