RS Vwgh 1963/11/28 1312/63

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Veröffentlicht am 28.11.1963
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn eine Dienstbeschädigung, die keine Funktionsbehinderung verursacht, bei der Gesamteinschätzung nicht berücksichtigt wurde. (Hinweis E 28.10.1960, 1286/58, E 28.11.1960, 43/59, E 5.3.1963, 966/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001312.X01

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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