RS Vwgh 1963/11/28 0373/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Findet Art II Abs 5 der Novelle 319/61 Anwendung und geht aus dem letzten rechtskräftigen Bemessungsbescheid und den Gutachten die diesem zugrunde liegen, hinsichtlich eines oder mehreren Dienstbeschädigungen das Verhältnis zwischen der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu dem als Dienstbeschädigung gewerteten Anteil nicht hervor, so ist eine diesbezügliche Klarstellung geboten, um die Auswirkung des Art II Abs 5 beurteilen zu können.Findet Artikel römisch zwei, Absatz 5, der Novelle 319/61 Anwendung und geht aus dem letzten rechtskräftigen Bemessungsbescheid und den Gutachten die diesem zugrunde liegen, hinsichtlich eines oder mehreren Dienstbeschädigungen das Verhältnis zwischen der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu dem als Dienstbeschädigung gewerteten Anteil nicht hervor, so ist eine diesbezügliche Klarstellung geboten, um die Auswirkung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, beurteilen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000373.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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