Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs3 Z1;Rechtssatz
Eine Neubemessung der Beschädigtenrente ist nur zulässig, wenn in der Welt der Tatsachen eine maßgebende Änderung erfolgt ist. Eine Änderung der wissenschaftlichen Auffassung hinsichtlich der Diagnose allein genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000320.X03Im RIS seit
22.10.2001