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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die Neubemessung oder Einstellung einer Beschädigtenrente wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt wurde, der die Neubemessung oder die Einstellung "ausgesprochen" hat. Dies ist der erstinstanzliche Bescheid wenn er in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn er durch einen zweitinstanzlichen Bescheid unverändert bestätigt wurde (Hinweis E 17.1.1963, 1674/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000320.X02Im RIS seit
22.10.2001