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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DP §73;Rechtssatz
Die Versetzung eines Beamten in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 73 DP kann, gestützt auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens ausgesprochen werden (dasselbe gilt auch für einen Sachverhalt, der in einem gerichtlichen Strafverfahren zu keinem Schuldspruch geführt hat, jedoch konkrete Umstände erkennen läßt, die eine Maßnahme nach der zitierten Rechtsvorschrift rechtfertigen; Hinweis E 3.2.1955, 1025/50, VwSlg 3649 A/1955).Die Versetzung eines Beamten in den zeitlichen Ruhestand gemäß Paragraph 73, DP kann, gestützt auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens ausgesprochen werden (dasselbe gilt auch für einen Sachverhalt, der in einem gerichtlichen Strafverfahren zu keinem Schuldspruch geführt hat, jedoch konkrete Umstände erkennen läßt, die eine Maßnahme nach der zitierten Rechtsvorschrift rechtfertigen; Hinweis E 3.2.1955, 1025/50, VwSlg 3649 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001416.X03Im RIS seit
22.05.2001