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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y4366;Rechtssatz
Wenn die Behörde den Standpunkt vertritt, daß bei der Festsetzung der Betriebsausgaben für Reisekosten für die Einstufung des Bf in die Gebührenstufen der vergleichbaren Bundesbeamten der Durchschnitt seiner Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum maßgebend ist, und daß die Grundlage für diese Berechnung nur die Einkünfte bilden können, von denen die Reisekosten abgesetzt werden sollen, so hat sie nur die durch § 217 AO vorgeschriebenen Regeln eingehalten und einen Schätzungsvorgang anerkannt, der der Denkfolgerichtigkeit nicht entbehrt.Wenn die Behörde den Standpunkt vertritt, daß bei der Festsetzung der Betriebsausgaben für Reisekosten für die Einstufung des Bf in die Gebührenstufen der vergleichbaren Bundesbeamten der Durchschnitt seiner Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum maßgebend ist, und daß die Grundlage für diese Berechnung nur die Einkünfte bilden können, von denen die Reisekosten abgesetzt werden sollen, so hat sie nur die durch Paragraph 217, AO vorgeschriebenen Regeln eingehalten und einen Schätzungsvorgang anerkannt, der der Denkfolgerichtigkeit nicht entbehrt.
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E 29.11.1963, 896/61 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000896.X01Im RIS seit
20.03.2001