RS Vwgh 1963/11/29 0896/61

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Veröffentlicht am 29.11.1963
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

y4366;

Rechtssatz

Wenn die Behörde den Standpunkt vertritt, daß bei der Festsetzung der Betriebsausgaben für Reisekosten für die Einstufung des Bf in die Gebührenstufen der vergleichbaren Bundesbeamten der Durchschnitt seiner Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum maßgebend ist, und daß die Grundlage für diese Berechnung nur die Einkünfte bilden können, von denen die Reisekosten abgesetzt werden sollen, so hat sie nur die durch § 217 AO vorgeschriebenen Regeln eingehalten und einen Schätzungsvorgang anerkannt, der der Denkfolgerichtigkeit nicht entbehrt.Wenn die Behörde den Standpunkt vertritt, daß bei der Festsetzung der Betriebsausgaben für Reisekosten für die Einstufung des Bf in die Gebührenstufen der vergleichbaren Bundesbeamten der Durchschnitt seiner Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum maßgebend ist, und daß die Grundlage für diese Berechnung nur die Einkünfte bilden können, von denen die Reisekosten abgesetzt werden sollen, so hat sie nur die durch Paragraph 217, AO vorgeschriebenen Regeln eingehalten und einen Schätzungsvorgang anerkannt, der der Denkfolgerichtigkeit nicht entbehrt.

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E 29.11.1963, 896/61 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000896.X01

Im RIS seit

20.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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