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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nur die durch eine zweckmäßige Rechtsverfolgung entstandenen Kosten ersetzbar (Hier Einbringung mehrerer Säumnisbeschwerden wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000731.X02Im RIS seit
31.05.2001