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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
y11903;Rechtssatz
Vom VfGH aufgehobene verfassungswidrige Gesetzbestimmungen gelten bis zum Ablauf der für das Außerkrafttreten bestimmten Frist weiter. Bei Aufhebung einer Ermessensbestimmung wird bis dahin auch der Mangel der Überprüfbarkeit nach Art 130 Abs 2 B-VG saniert.Vom VfGH aufgehobene verfassungswidrige Gesetzbestimmungen gelten bis zum Ablauf der für das Außerkrafttreten bestimmten Frist weiter. Bei Aufhebung einer Ermessensbestimmung wird bis dahin auch der Mangel der Überprüfbarkeit nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG saniert.
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E 2.12.1963, 0455/63 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000455.X01Im RIS seit
18.05.2001