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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61 Abs1;Rechtssatz
Auf die den Parteien des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 131 Abs 1 Z 1 B-VG offenstehende Möglichkeit, einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, der einem weiteren Rechtszuge nicht unterliegt, mit einer Beschwerde an den VwGH zu bekämpfen, braucht in der Rechtsmittelbelehrung nicht hingewiesen zu werden. Die fristgerechte Einbringung der Beschwerde an den VwGH haben die Parteien des Verwaltungsverfahrens ohne einen Hinweis darauf selbst wahrzunehmen.Auf die den Parteien des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG offenstehende Möglichkeit, einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, der einem weiteren Rechtszuge nicht unterliegt, mit einer Beschwerde an den VwGH zu bekämpfen, braucht in der Rechtsmittelbelehrung nicht hingewiesen zu werden. Die fristgerechte Einbringung der Beschwerde an den VwGH haben die Parteien des Verwaltungsverfahrens ohne einen Hinweis darauf selbst wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963002101.X01Im RIS seit
21.08.2001