TE Vwgh Erkenntnis 1963/12/5 0307/63

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Veröffentlicht am 05.12.1963
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Index

Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben

Norm

ABGB §6
AbgRallg
BAO §21
HauskehrichtabfuhrG Wr 1954 idF 1959/010
HauskehrichtabfuhrG Wr 1954 §8 Abs1 idF 1959/010
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Kadecka, Dr. Klecatsky und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters DDr. Hofmann, über die Beschwerde des Dr. JG in W und der MG in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission beim Amt der Wiener Landesregierung vom 21. Dezember 1962, Zl. M.Abt. 4, Ref. 3 - G 19/61, betreffend Hauskehrichtabfuhrgebühr, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers Dr. JG und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratskommissärs Dr. WF, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit "Gebührenbescheid" des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 1961 wurde den Beschwerdeführern für ihre Liegenschaft Wien, H-gasse 40, auf Grund des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954, LGBl. für Wien Nr. 16, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 10/1959, eine Hauskehrichtabfuhrgebühr von jährlich S 104,-- statt der bisherigen Jahresgebühr von S 52,-- wegen Änderung der Zahl der jährlichen Einsammlungen (§ 8 des Gesetzes) von 26 auf 52 vorgeschrieben. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ausführten, daß die Liegenschaft dem Hauskehrichtabfuhrgesetz überhaupt nicht unterliege. Die Liegenschaft sei ein Garten, in dem es überhaupt keine als Hauskehricht (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) anzusprechenden Abfälle gebe. Der Garten werde nur zum Abernten des Obstes betreten. Seit Erwerb des Gartens durch die Beschwerdeführer (Kaufvertrag vom 2. März 1956) sei der von der Stadt Wien beigestellte Sammeleimer niemals benützt worden. Dies müsse auch den Bediensteten der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr bekannt sein. Die auf der Liegenschaft befindliche Gartenhütte werde von den Beschwerdeführern nur zur Unterbringung von Gartengeräten, niemals aber zu Wohnzwecken verwendet. Selbst ein kurzweiliger Aufenthalt komme für die Beschwerdeführer nicht in Frage, da sie in der Nähe wohnten und dort einen anderen Garten hätten. Ein Kochen oder Einnehmen von Speisen auf der Liegenschaft finde nicht statt. Auch sei niemand zugegen, der den Bediensteten der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr die Gartentür öffnen könnte. Zum Beweis hiefür nannten die Beschwerdeführer als Zeugen den Regierungsrat Ing. G und AG. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes werde die Hauskehrichtabfuhrgebühr zur Deckung der Kosten der Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichtes eingehoben. Darin komme zum Ausdruck, daß die Hauskehrichtabfuhrgebühr keine Abgabe, sondern ein Entgelt sei, das eine Gegenleistung erfordere und zu dieser in einem Verhältnis stehen müsse. Da aber im Falle der Beschwerdeführer eine Gegenleistung überhaupt nicht erbracht werde, sei die Vorschreibung der Hauskehrichtabfuhrgebühr auch aus diesem Grunde gesetzwidrig. Jedenfalls sei die Erhöhung der Zahl der jährlichen Einsammlungen von 26 auf 52 angesichts der Nichtbenützung des Sammeleimers unangebracht, Zugleich brachten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag ein, im Sinne der §§ 3 und 5 des Gesetzes den "Ausschluß bzw. die Ausnahme vom Benützungszwang" hinsichtlich der Liegenschaft anzuordnen. Diesem Antrag war eine Gleichschrift der Berufung angeschlossen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 1961 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit dem jetzt angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Gebührenbescheid vom 9. Oktober 1961 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich aus den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, daß dessen Bestimmungen jedenfalls auf die ausgeschlossenen (§ 3) und ausgenommenen (§ 5) Liegenschaften keine Anwendung fänden. Im übrigen lasse aber das Gesetz eine eindeutige Abgrenzung seines Anwendungsbereiches nicht zu. Es seien dem Gesetz bloß jene Liegenschaften nicht zu unterstellen, bei denen die Möglichkeit des Anfalles von Hauskehricht auf Grund ihrer Beschaffenheit von vornherein mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Wenn diese Möglichkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden könne und es bloß zweifelhaft sei, ob tatsächlich auf der Liegenschaft Hauskehricht anfalle oder nicht, so sei die Anwendbarkeit des Hauskehrichtabfuhrgesetzes zu bejahen, weil den Magistrat in diesem Falle gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes die Verpflichtung treffe, den etwa doch anfallenden Hauskehricht zu beseitigen. Der Antrag der Beschwerdeführer, ihre Liegenschaft von der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr auszuschließen bzw. auszunehmen, sei mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 5. Dezember 1961 abgewiesen worden. Die Magistratsabteilung 48 habe ferner in einem Erhebungsbericht vom 11. Dezember 1961 mitgeteilt, daß sich auf der Liegenschaft ein ca. 16 m2 großes Gartenhaus und zwei Geräteschuppen befänden. Nach den "vom Magistrat gewonnenen langjährigen Erfahrungen" müsse "grundsätzlich damit gerechnet werden, daß auch auf Liegenschaften, auf denen bloß Gartenhäuschen oder ähnliche leichte Baulichkeiten stehen, die nicht bewohnt, sondern nur fallweise aufgesucht werden, Hauskehricht im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, wie etwa Papier, Blechdosen, Scherben u. ä." anfalle. Nach der Beschaffenheit der streitgegenständlichen Liegenschaft könne es daher keineswegs als von vornherein unmöglich angesehen werden, daß auf ihr Hauskehricht anfalle. Allein aus diesem Grund unterstehe sie dem Hauskehrichtabfuhrgesetz, ohne daß es hiebei von ausschlaggebender Bedeutung sei, ob bei der gegenwärtigen Benützung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführer tatsächlich Hauskehricht anfalle oder nicht. Da ein Eingehen auf diese Frage mithin nicht erforderlich gewesen sei, könne auch die Einvernahme der von den Beschwerdeführern geführten Zeugen unterbleiben. Die Annahme der Beschwerdeführer, daß die Hauskehrichtabfuhrgebühr angesichts des § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Entgelt für bestimmte Einzelleistungen darstelle, könne nur bei isolierter Betrachtung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 vertreten werden, doch sei dieses Ergebnis nicht richtig, da nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes die Gebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten sei, ob die öffentliche Hauskehrichtabfuhr benützt werde oder nicht. Vielmehr sei in der Hauskehrichtabfuhrgebühr eine steuerähnliche, einem Interessentenbeitrag der Liegenschaftseigentümer ähnelnde öffentliche Abgabe zu erblicken. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 könne im Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes nur in dem einschränkenden Sinn ausgelegt werden, daß das gesamte Aufkommen an Hauskehrichtabfuhrgebühr zur Deckung der Kosten der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr bestimmt sei. Da im Falle der Beschwerdeführer keine Verfügung nach § 3 oder § 5 des Gesetzes getroffen worden sei und daher § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Anwendung komme, könne der Umstand, daß die Beschwerdeführer die öffentliche Hauskehrichtabfuhr nicht in Anspruch nehmen, die Gebührenpflicht nicht ausschließen. Was aber die Erhöhung der Zahl der jährlichen Einsammlungen von 26 auf 52 anlange, so sei diese Erhöhung nicht mit dem Gebührenbescheid vom 9. Oktober 1961 verfügt worden. Mit dem Gebührenbescheid sei lediglich die Hauskehrichtabfuhrgebühr auf Grund der bereits vorher angeordneten Erhöhung neu bemessen worden. Die belangte Behörde habe daher auf diese Erhöhung nur insoweit einzugehen gehabt, als dies zur Überprüfung der Gebührenberechnung notwendig gewesen sei. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ergebe sich die jährliche Hauskehrichtabfuhrgebühr aus der Multiplikation der Zahl der in der Liegenschaft eingestellten Sammelgefäße mit der Zahl der für die Liegenschaft festgesetzten jährlichen Einsammlungen und einer Grundgebühr je Sammelgefäß. Die Festsetzung der Zahl der jährlichen Einsammlungen obliege gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes dem Magistrat. Für die Gebührenberechnung sei somit nur maßgebend, welche Zahl jährlicher Einsammlungen der Magistrat für die Liegenschaft der Beschwerdeführer tatsächlich festgesetzt haben. Mit Kundmachung der Magistratsabteilung 48 vom Jänner 1961, Zl. M.Abt. 48/M 1 - 4/61, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 6/1961, sei die Zahl der Einsammlungen des Inhaltes der 35- Liter-Eimer mit wöchentlich einmal festgesetzt worden. Wie aus der Aktenlage zweifelsfrei hervorgehe, habe der Magistrat die Zahl der jährlichen Einsammlungen für die Liegenschaft der Beschwerdeführer, in der ein 35-Liter-Eimer eingestellt sei, für die Zeit ab 1. Februar 1961 gemäß der zitierten Kundmachung mit 52 bestimmt. Diese Tatsache werde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Daher habe die Gebühr für die Zeit vom 1. Februar 1961 an auf der Grundlage von 52 jährlichen Einsammlungen neu bemessen werden müssen. Ob es zweckmäßig gewesen sei, die Zahl der für die Liegenschaft der Beschwerdeführer festgesetzten Einsammlungen zu erhöhen, habe die belangte Behörde nicht zu prüfen gehabt, da für die Gebührenberechnung allein die Tatsache der Festsetzung maßgebend gewesen sei, aber die Gründe, die zu dieser Festsetzung geführt hätten, unbeachtlich seien. Die belangte Behörde habe daher auch nicht auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer die von diesen geforderte Einschränkung der Einsammlungen auf ihr bisheriges Ausmaß verfügen können. Hiezu sei sie auch deshalb nicht befugt gewesen, weil sie wie jede andere Behörde an die erwähnte Kundmachung der Magistratsabteilung 48, die eine Verordnung darstelle, gebunden sei und diese Kundmachung hinsichtlich der 35-Liter-Eimer eine Zahl von 52 jährlichen Einsammlungen zwingend vorschreibe.Mit "Gebührenbescheid" des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 1961 wurde den Beschwerdeführern für ihre Liegenschaft Wien, H-gasse 40, auf Grund des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954, LGBl. für Wien Nr. 16, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 10 aus 1959,, eine Hauskehrichtabfuhrgebühr von jährlich S 104,-- statt der bisherigen Jahresgebühr von S 52,-- wegen Änderung der Zahl der jährlichen Einsammlungen (Paragraph 8, des Gesetzes) von 26 auf 52 vorgeschrieben. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ausführten, daß die Liegenschaft dem Hauskehrichtabfuhrgesetz überhaupt nicht unterliege. Die Liegenschaft sei ein Garten, in dem es überhaupt keine als Hauskehricht (Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes) anzusprechenden Abfälle gebe. Der Garten werde nur zum Abernten des Obstes betreten. Seit Erwerb des Gartens durch die Beschwerdeführer (Kaufvertrag vom 2. März 1956) sei der von der Stadt Wien beigestellte Sammeleimer niemals benützt worden. Dies müsse auch den Bediensteten der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr bekannt sein. Die auf der Liegenschaft befindliche Gartenhütte werde von den Beschwerdeführern nur zur Unterbringung von Gartengeräten, niemals aber zu Wohnzwecken verwendet. Selbst ein kurzweiliger Aufenthalt komme für die Beschwerdeführer nicht in Frage, da sie in der Nähe wohnten und dort einen anderen Garten hätten. Ein Kochen oder Einnehmen von Speisen auf der Liegenschaft finde nicht statt. Auch sei niemand zugegen, der den Bediensteten der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr die Gartentür öffnen könnte. Zum Beweis hiefür nannten die Beschwerdeführer als Zeugen den Regierungsrat Ing. G und AG. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes werde die Hauskehrichtabfuhrgebühr zur Deckung der Kosten der Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichtes eingehoben. Darin komme zum Ausdruck, daß die Hauskehrichtabfuhrgebühr keine Abgabe, sondern ein Entgelt sei, das eine Gegenleistung erfordere und zu dieser in einem Verhältnis stehen müsse. Da aber im Falle der Beschwerdeführer eine Gegenleistung überhaupt nicht erbracht werde, sei die Vorschreibung der Hauskehrichtabfuhrgebühr auch aus diesem Grunde gesetzwidrig. Jedenfalls sei die Erhöhung der Zahl der jährlichen Einsammlungen von 26 auf 52 angesichts der Nichtbenützung des Sammeleimers unangebracht, Zugleich brachten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag ein, im Sinne der Paragraphen 3, und 5 des Gesetzes den "Ausschluß bzw. die Ausnahme vom Benützungszwang" hinsichtlich der Liegenschaft anzuordnen. Diesem Antrag war eine Gleichschrift der Berufung angeschlossen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 1961 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit dem jetzt angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Gebührenbescheid vom 9. Oktober 1961 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich aus den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins, 3, 4, und 5 des Gesetzes, daß dessen Bestimmungen jedenfalls auf die ausgeschlossenen (Paragraph 3,) und ausgenommenen (Paragraph 5,) Liegenschaften keine Anwendung fänden. Im übrigen lasse aber das Gesetz eine eindeutige Abgrenzung seines Anwendungsbereiches nicht zu. Es seien dem Gesetz bloß jene Liegenschaften nicht zu unterstellen, bei denen die Möglichkeit des Anfalles von Hauskehricht auf Grund ihrer Beschaffenheit von vornherein mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Wenn diese Möglichkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden könne und es bloß zweifelhaft sei, ob tatsächlich auf der Liegenschaft Hauskehricht anfalle oder nicht, so sei die Anwendbarkeit des Hauskehrichtabfuhrgesetzes zu bejahen, weil den Magistrat in diesem Falle gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes die Verpflichtung treffe, den etwa doch anfallenden Hauskehricht zu beseitigen. Der Antrag der Beschwerdeführer, ihre Liegenschaft von der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr auszuschließen bzw. auszunehmen, sei mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 5. Dezember 1961 abgewiesen worden. Die Magistratsabteilung 48 habe ferner in einem Erhebungsbericht vom 11. Dezember 1961 mitgeteilt, daß sich auf der Liegenschaft ein ca. 16 m2 großes Gartenhaus und zwei Geräteschuppen befänden. Nach den "vom Magistrat gewonnenen langjährigen Erfahrungen" müsse "grundsätzlich damit gerechnet werden, daß auch auf Liegenschaften, auf denen bloß Gartenhäuschen oder ähnliche leichte Baulichkeiten stehen, die nicht bewohnt, sondern nur fallweise aufgesucht werden, Hauskehricht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes, wie etwa Papier, Blechdosen, Scherben u. ä." anfalle. Nach der Beschaffenheit der streitgegenständlichen Liegenschaft könne es daher keineswegs als von vornherein unmöglich angesehen werden, daß auf ihr Hauskehricht anfalle. Allein aus diesem Grund unterstehe sie dem Hauskehrichtabfuhrgesetz, ohne daß es hiebei von ausschlaggebender Bedeutung sei, ob bei der gegenwärtigen Benützung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführer tatsächlich Hauskehricht anfalle oder nicht. Da ein Eingehen auf diese Frage mithin nicht erforderlich gewesen sei, könne auch die Einvernahme der von den Beschwerdeführern geführten Zeugen unterbleiben. Die Annahme der Beschwerdeführer, daß die Hauskehrichtabfuhrgebühr angesichts des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes ein Entgelt für bestimmte Einzelleistungen darstelle, könne nur bei isolierter Betrachtung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, vertreten werden, doch sei dieses Ergebnis nicht richtig, da nach Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes die Gebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten sei, ob die öffentliche Hauskehrichtabfuhr benützt werde oder nicht. Vielmehr sei in der Hauskehrichtabfuhrgebühr eine steuerähnliche, einem Interessentenbeitrag der Liegenschaftseigentümer ähnelnde öffentliche Abgabe zu erblicken. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, könne im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes nur in dem einschränkenden Sinn ausgelegt werden, daß das gesamte Aufkommen an Hauskehrichtabfuhrgebühr zur Deckung der Kosten der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr bestimmt sei. Da im Falle der Beschwerdeführer keine Verfügung nach Paragraph 3, oder Paragraph 5, des Gesetzes getroffen worden sei und daher Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes zur Anwendung komme, könne der Umstand, daß die Beschwerdeführer die öffentliche Hauskehrichtabfuhr nicht in Anspruch nehmen, die Gebührenpflicht nicht ausschließen. Was aber die Erhöhung der Zahl der jährlichen Einsammlungen von 26 auf 52 anlange, so sei diese Erhöhung nicht mit dem Gebührenbescheid vom 9. Oktober 1961 verfügt worden. Mit dem Gebührenbescheid sei lediglich die Hauskehrichtabfuhrgebühr auf Grund der bereits vorher angeordneten Erhöhung neu bemessen worden. Die belangte Behörde habe daher auf diese Erhöhung nur insoweit einzugehen gehabt, als dies zur Überprüfung der Gebührenberechnung notwendig gewesen sei. Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, des Gesetzes ergebe sich die jährliche Hauskehrichtabfuhrgebühr aus der Multiplikation der Zahl der in der Liegenschaft eingestellten Sammelgefäße mit der Zahl der für die Liegenschaft festgesetzten jährlichen Einsammlungen und einer Grundgebühr je Sammelgefäß. Die Festsetzung der Zahl der jährlichen Einsammlungen obliege gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Gesetzes dem Magistrat. Für die Gebührenberechnung sei somit nur maßgebend, welche Zahl jährlicher Einsammlungen der Magistrat für die Liegenschaft der Beschwerdeführer tatsächlich festgesetzt haben. Mit Kundmachung der Magistratsabteilung 48 vom Jänner 1961, Zl. M.Abt. 48/M 1 - 4/61, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 6 aus 1961,, sei die Zahl der Einsammlungen des Inhaltes der 35- Liter-Eimer mit wöchentlich einmal festgesetzt worden. Wie aus der Aktenlage zweifelsfrei hervorgehe, habe der Magistrat die Zahl der jährlichen Einsammlungen für die Liegenschaft der Beschwerdeführer, in der ein 35-Liter-Eimer eingestellt sei, für die Zeit ab 1. Februar 1961 gemäß der zitierten Kundmachung mit 52 bestimmt. Diese Tatsache werde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Daher habe die Gebühr für die Zeit vom 1. Februar 1961 an auf der Grundlage von 52 jährlichen Einsammlungen neu bemessen werden müssen. Ob es zweckmäßig gewesen sei, die Zahl der für die Liegenschaft der Beschwerdeführer festgesetzten Einsammlungen zu erhöhen, habe die belangte Behörde nicht zu prüfen gehabt, da für die Gebührenberechnung allein die Tatsache der Festsetzung maßgebend gewesen sei, aber die Gründe, die zu dieser Festsetzung geführt hätten, unbeachtlich seien. Die belangte Behörde habe daher auch nicht auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer die von diesen geforderte Einschränkung der Einsammlungen auf ihr bisheriges Ausmaß verfügen können. Hiezu sei sie auch deshalb nicht befugt gewesen, weil sie wie jede andere Behörde an die erwähnte Kundmachung der Magistratsabteilung 48, die eine Verordnung darstelle, gebunden sei und diese Kundmachung hinsichtlich der 35-Liter-Eimer eine Zahl von 52 jährlichen Einsammlungen zwingend vorschreibe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die Beschwerde bekämpft im Einklang mit der gegen den Gebührenbescheid vom 9. Oktober 1961 erhobenen Berufung die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung der belangten Behörde, daß die streitgegenständliche Liegenschaft unter das Hauskehrichtabfuhrgesetz falle. Nach Meinung der Beschwerde sind nur solche Liegenschaften dem Hausabfuhrkehrichtgesetz zu unterstellen, auf denen Hauskehricht tatsächlich anfällt oder anfallen wird. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliege, sei im Weg eines Ermittlungsverfahrens festzustellen. Die belangte Behörde äußert in ihrer Gegenschrift im Einklang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, es sei fr die Unterstellung einer Liegenschaft unter das Hauskehrichtabfuhrgesetz 1954 lediglich maßgebend, ob es "nach der Beschaffenheit der Liegenschaft als möglich angesehen werden muß, daß auf ihr Hauskehricht anfällt". Ob auf ihr "nachweislich" Hauskehricht anfalle oder anfallen werde, sei rechtlich nicht entscheidend. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung der belangten Behörde nicht.

Nach § 1 Abs. 1 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Art. I Z. 1 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959 wird die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichts innerhalt der Stadt Wien vom Magistrat gegen Einhebung einer Gebühr zur Deckung der damit verbundenen Kosten besorgt (öffentliche Hauskehrichtabfuhr). Als Hauskehricht sind nach § 1 Abs. 2 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 19 54 der Haus und Wohnungskehricht, Küchenabfälle, Scherben, Blechdosen, Asche, Schlacke, Bauschutt in ganz geringen Mengen sowie hauskehrichtähnliche Abfälle aus gewerblichen Betrieben, soweit sie nicht von der Abfuhr ausgenommen sind, anzusehen. Nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes gelten als Hauskehricht nicht Bauschutt in größeren Mengen, Erde, landwirtschaftliche und Gartenabfälle, Fäkalien, Stallmist, Kadaver, flüssige Küchenabfälle (Trank) sowie Abfälle, welche die zur Abfuhr verwendeten Einrichtungen beschädigen können, z.B. Säuren, Farb- oder Karbidrückstände. § 3 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Art. I Z. 3 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959 sieht die Beschränkung des dem Liegenschaftseigentümer zustehenden. Rechtes zur Benützung der Einrichtung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr (§ 2 des Gesetzes in der Fassung des Art. I Z. 2 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959) vor. Danach kann der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, daß nach Maßgabe der Betriebserfordernisse Gruppen von Liegenschaften von der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr ausgeschlossen werden. Ausnahmen vom Zwang zur Benützung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr (§ 4 des Gesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959) sieht § 5 des Gesetzes vor. Danach kann der Magistrat Betriebe, Unternehmungen oder Anstalten, die ihre Tätigkeit auf einer abgeschlossenen Liegenschaft, in ganzen Objekten oder in sich abgeschlossenen Objektsteilen ausüben, über begründetes Ansuchen vom Benützungszwang ausnehmen. Eine gleiche Ausnahme kann er auch für Objekte zugestehen, die im geltenden Einheitswertbescheid als landwirtschaftliche, weinbaumäßige oder gärtnerische Betriebe festgestellt sind, wenn der Nachweis einer sachlich einwandfreien Beseitigung des nicht für Düngerzwecke verwendeten Hauskehrichtes erbracht wird. Bewilligungen dieser Art dürfen nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959, wird die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichts innerhalt der Stadt Wien vom Magistrat gegen Einhebung einer Gebühr zur Deckung der damit verbundenen Kosten besorgt (öffentliche Hauskehrichtabfuhr). Als Hauskehricht sind nach Paragraph eins, Absatz 2, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 19 54 der Haus und Wohnungskehricht, Küchenabfälle, Scherben, Blechdosen, Asche, Schlacke, Bauschutt in ganz geringen Mengen sowie hauskehrichtähnliche Abfälle aus gewerblichen Betrieben, soweit sie nicht von der Abfuhr ausgenommen sind, anzusehen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes gelten als Hauskehricht nicht Bauschutt in größeren Mengen, Erde, landwirtschaftliche und Gartenabfälle, Fäkalien, Stallmist, Kadaver, flüssige Küchenabfälle (Trank) sowie Abfälle, welche die zur Abfuhr verwendeten Einrichtungen beschädigen können, z.B. Säuren, Farb- oder Karbidrückstände. Paragraph 3, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959, sieht die Beschränkung des dem Liegenschaftseigentümer zustehenden. Rechtes zur Benützung der Einrichtung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr (Paragraph 2, des Gesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959,) vor. Danach kann der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, daß nach Maßgabe der Betriebserfordernisse Gruppen von Liegenschaften von der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr ausgeschlossen werden. Ausnahmen vom Zwang zur Benützung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr (Paragraph 4, des Gesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959,) sieht Paragraph 5, des Gesetzes vor. Danach kann der Magistrat Betriebe, Unternehmungen oder Anstalten, die ihre Tätigkeit auf einer abgeschlossenen Liegenschaft, in ganzen Objekten oder in sich abgeschlossenen Objektsteilen ausüben, über begründetes Ansuchen vom Benützungszwang ausnehmen. Eine gleiche Ausnahme kann er auch für Objekte zugestehen, die im geltenden Einheitswertbescheid als landwirtschaftliche, weinbaumäßige oder gärtnerische Betriebe festgestellt sind, wenn der Nachweis einer sachlich einwandfreien Beseitigung des nicht für Düngerzwecke verwendeten Hauskehrichtes erbracht wird. Bewilligungen dieser Art dürfen nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden.

Zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern steht außer Streit, daß aus den eben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 3 und 5 des Gesetzes lediglich entnommen werden kann, daß das Gesetz auf die danach ausgeschlossenen und ausgenommenen Liegenschaften keine Anwendung zu finden hat, nicht aber, wie der Anwendungsbereich des Gesetzes überhaupt beschaffen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist mit den Beschwerdeführern und der belangten Behörde der Auffassung, daß aus den §§ 3 und 5 nicht abgeleitet werden kann, daß das Gesetz auf alle nicht ausgeschlossenen (§ 3) und nicht ausgenommenen (§ 5) Liegenschaften anzuwenden ist. Ausschlußakte nach § 3 und Ausnahmeakte nach § 5 setzen vielmehr voraus, daß auf den von ihnen erfaßten Liegenschaften eben zunächst ein Benützungsrecht (§ 2) oder ein Benützungszwang (§ 4) ruht, sie also ohne Ausschluß- oder Ausnahmeakte der durch das Gesetz getroffenen Regelung unterliege. Im Beschwerdefall steht auch außer Streit, daß die Beschwerdeführer sich nicht auf einen rechtskräftigen Ausschluß- oder Ausnahmeakt im Sinne der in Rede stehenden Vorschriften berufen können. Durch den schon erwähnten Bescheid vom 5. Dezember 1961 wurde ja der Antrag der Beschwerdeführer auf Vornahme eines solchen Ausschluß- oder Ausnahmeaktes abgewiesen. Der Bescheid ist - wie schon gesagt - unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Indes erstreckt sich die Rechtskraft des Bescheides vom 5. Dezember 1961 nur auf die Abweisung des Ausschluß- bzw. Ausnahmeantrages der Beschwerdeführer. Auch die belangte Behörde hat weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in ihrer Gegenschrift behauptet, daß die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 5. Dezember 1961 es den Beschwerdeführern verwehrte, die Grundfrage der Unterstellung der streitgegenständlichen Liegenschaft unter das Hauskehrichtabfuhrgesetz vor der belangten Behörde weiter zu verfolgen.Zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern steht außer Streit, daß aus den eben wiedergegebenen Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 des Gesetzes lediglich entnommen werden kann, daß das Gesetz auf die danach ausgeschlossenen und ausgenommenen Liegenschaften keine Anwendung zu finden hat, nicht aber, wie der Anwendungsbereich des Gesetzes überhaupt beschaffen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist mit den Beschwerdeführern und der belangten Behörde der Auffassung, daß aus den Paragraphen 3, und 5 nicht abgeleitet werden kann, daß das Gesetz auf alle nicht ausgeschlossenen (Paragraph 3,) und nicht ausgenommenen (Paragraph 5,) Liegenschaften anzuwenden ist. Ausschlußakte nach Paragraph 3 und Ausnahmeakte nach Paragraph 5, setzen vielmehr voraus, daß auf den von ihnen erfaßten Liegenschaften eben zunächst ein Benützungsrecht (Paragraph 2,) oder ein Benützungszwang (Paragraph 4,) ruht, sie also ohne Ausschluß- oder Ausnahmeakte der durch das Gesetz getroffenen Regelung unterliege. Im Beschwerdefall steht auch außer Streit, daß die Beschwerdeführer sich nicht auf einen rechtskräftigen Ausschluß- oder Ausnahmeakt im Sinne der in Rede stehenden Vorschriften berufen können. Durch den schon erwähnten Bescheid vom 5. Dezember 1961 wurde ja der Antrag der Beschwerdeführer auf Vornahme eines solchen Ausschluß- oder Ausnahmeaktes abgewiesen. Der Bescheid ist - wie schon gesagt - unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Indes erstreckt sich die Rechtskraft des Bescheides vom 5. Dezember 1961 nur auf die Abweisung des Ausschluß- bzw. Ausnahmeantrages der Beschwerdeführer. Auch die belangte Behörde hat weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in ihrer Gegenschrift behauptet, daß die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 5. Dezember 1961 es den Beschwerdeführern verwehrte, die Grundfrage der Unterstellung der streitgegenständlichen Liegenschaft unter das Hauskehrichtabfuhrgesetz vor der belangten Behörde weiter zu verfolgen.

Die Beschwerdeführer und die belangte Behörde stimmen aber auch insofern überein, als sie die Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Art. I Z. 1 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959 als eine Vorschrift ansehen, die für die Bestimmung des sachlichen Geltungsbereiches des Gesetzes im ganzen bedeutsam ist. Die belangte Behörde räumte - wie schon erwähnt - den Beschwerdeführern in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ein, daß eine isolierte Betrachtung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu der Annahme führen könne, daß die Hauskehrichtabfuhrgebühr ein Entgelt für bestimmte Einzelleistungen darstelle, die Vorschreibung der Hauskehrichtabfuhrgebühr also eine Gegenleistung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr fordere. Nach Meinung der belangten Behörde ist eben nur eine solche isolierte Betrachtung unstatthaft, weil - wie gleichfalls schon erwähnt - nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes die Hauskehrichtabfuhrgebühr, soweit nicht Ausnahmen nach § 3 oder § 5 bestünden, ohne Rücksicht darauf zu entrichten sei, ob die öffentlich Hauskehrichtabfuhr benützt werde oder nicht. Diesem Gedankengang vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Das Hauskehrichtabfuhrgesetz spricht die Hauskehrichtabfuhrgebühr eben als "Gebühr" an (vgl. § 1 und die §§ 9 ff), Was in der österreichischen Rechtsordnung unter einer "Gebühr" zu verstehen ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 1959, Slg. 3550, dargelegt. In dem Erkenntnis heißt es:Die Beschwerdeführer und die belangte Behörde stimmen aber auch insofern überein, als sie die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959, als eine Vorschrift ansehen, die für die Bestimmung des sachlichen Geltungsbereiches des Gesetzes im ganzen bedeutsam ist. Die belangte Behörde räumte - wie schon erwähnt - den Beschwerdeführern in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ein, daß eine isolierte Betrachtung des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zu der Annahme führen könne, daß die Hauskehrichtabfuhrgebühr ein Entgelt für bestimmte Einzelleistungen darstelle, die Vorschreibung der Hauskehrichtabfuhrgebühr also eine Gegenleistung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr fordere. Nach Meinung der belangten Behörde ist eben nur eine solche isolierte Betrachtung unstatthaft, weil - wie gleichfalls schon erwähnt - nach Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes die Hauskehrichtabfuhrgebühr, soweit nicht Ausnahmen nach Paragraph 3, oder Paragraph 5, bestünden, ohne Rücksicht darauf zu entrichten sei, ob die öffentlich Hauskehrichtabfuhr benützt werde oder nicht. Diesem Gedankengang vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Das Hauskehrichtabfuhrgesetz spricht die Hauskehrichtabfuhrgebühr eben als "Gebühr" an vergleiche , Paragraph eins und die Paragraphen 9, ff), Was in der österreichischen Rechtsordnung unter einer "Gebühr" zu verstehen ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 1959, Slg. 3550, dargelegt. In dem Erkenntnis heißt es:

"Der Unterschied zwischen einer Gebühr und einem Entgelt besteht in der österr. Rechtsordnung nicht in der theoretisch finanzwissenschaftlichen Unterscheidung dieser beiden Begriffe, sondern zunächst in der Rechtsgrundlage. Ist diese eine privatrechtliche, handelt es sich um ein Entgelt; ist sie eine öffentlich-rechtliche, so handelt es sich um eine Gebühr oder um einen Beitrag, wie auch immer die theoretisch-wissenschaftliche Unterscheidung getroffen werden mag. Weiters gilt aber für Gebühren noch das Gebot der Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe. Sie muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, die ihr gegenübersteht. Dagegen spielen vom Standpunkt der Verfassung die Fragen, ob es sich der Höhe nach um ein volles Entgelt oder nur um eine Beitragsleistung handelt, ebensowenig eine Rolle wie die Art der Berechnung der Gebühr. Beide Fragen sind so lange unbedenklich gelöst, als die Gebühr nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, insbesondere nicht gegen die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstößt." Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsauffassung an, Angesichts der Einheit der Rechtsordnung und dem daraus folgenden Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, daß es sich bei der Hauskehrichtabfuhrgebühr um eine Gebühr im Sinne des zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, also um einen Beitrag handelt, der - wie der Verfassungsgerichtshof treffend sagt - von dem "Gebot der Verhältnismäßigkeit" in dem Sinn beherrscht ist, daß er sich "in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung" befinden muß, "die ihr gegenübersteht". Diese Auslegung steht nicht allein mit der schon wiedergegebenen grundsätzlichen Anordnung des § 1 Abs. 1 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 1 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959 ("Die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichts innerhalb der Stadt Wien wird vom Magistrat gegen Erhebung einer Gebühr zur Deckung der damit verbundenen Kosten besorgt (öffentliche Hauskehrichtabfuhr) im Einklang, sie wird auch - worauf die Beschwerde mit Recht hinweist - dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2109, 2264, 2598 u.a. und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1962, Zl. 2051/61, und vom 29. Mai 1963, Zl. 2119/62) insofern gerecht, als damit ein dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) widersprechendes Auslegungsergebnis vermieden wird. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3550 muß ja bei der gesetzlichen Festlegung eine Gebühr die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz besonders beachtet werden. Mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aber würde es im Widerspruch stehen, einem Teil der Liegenschaftseigentümer eine Gebühr für eine Gegenleistung, einem anderen Teil der Liegenschaftseigentümer aber die gleiche Gebühr ohne Gegenleistung vorzuschreiben. Die von der belangten Behörde demgegenüber ins Treffen geführte Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 läßt sich mit diesem verfassungskonformen Auslegungsergebnis ohne weiteres vereinbaren, wenn sie - wie die Beschwerde wieder richtig ausführt - so ausgelegt wird, daß die darin enthaltene Anordnung einer Gebührenentrichtung auch bei Nichtbenützung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr nur jene Fälle trifft, in denen nach den übrigen Bestimmungen des Gesetzes ein Benützungszwang besteht, der Liegenschaftseigentümer aber sich diesem widersetzt und so die Gegenleistung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr selbst vereitelt."Der Unterschied zwischen einer Gebühr und einem Entgelt besteht in der österr. Rechtsordnung nicht in der theoretisch finanzwissenschaftlichen Unterscheidung dieser beiden Begriffe, sondern zunächst in der Rechtsgrundlage. Ist diese eine privatrechtliche, handelt es sich um ein Entgelt; ist sie eine öffentlich-rechtliche, so handelt es sich um eine Gebühr oder um einen Beitrag, wie auch immer die theoretisch-wissenschaftliche Unterscheidung getroffen werden mag. Weiters gilt aber für Gebühren noch das Gebot der Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe. Sie muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, die ihr gegenübersteht. Dagegen spielen vom Standpunkt der Verfassung die Fragen, ob es sich der Höhe nach um ein volles Entgelt oder nur um eine Beitragsleistung handelt, ebensowenig eine Rolle wie die Art der Berechnung der Gebühr. Beide Fragen sind so lange unbedenklich gelöst, als die Gebühr nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, insbesondere nicht gegen die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstößt." Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsauffassung an, Angesichts der Einheit der Rechtsordnung und dem daraus folgenden Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, daß es sich bei der Hauskehrichtabfuhrgebühr um eine Gebühr im Sinne des zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, also um einen Beitrag handelt, der - wie der Verfassungsgerichtshof treffend sagt - von dem "Gebot der Verhältnismäßigkeit" in dem Sinn beherrscht ist, daß er sich "in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung" befinden muß, "die ihr gegenübersteht". Diese Auslegung steht nicht allein mit der schon wiedergegebenen grundsätzlichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz eins, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959, ("Die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichts innerhalb der Stadt Wien wird vom Magistrat gegen Erhebung einer Gebühr zur Deckung der damit verbundenen Kosten besorgt (öffentliche Hauskehrichtabfuhr) im Einklang, sie wird auch - worauf die Beschwerde mit Recht hinweist - dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung vergleiche , dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2109, 2264, 2598 u.a. und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1962, Zl. 2051/61, und vom 29. Mai 1963, Zl. 2119/62) insofern gerecht, als damit ein dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) widersprechendes Auslegungsergebnis vermieden wird. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3550 muß ja bei der gesetzlichen Festlegung eine Gebühr die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz besonders beachtet werden. Mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aber würde es im Widerspruch stehen, einem Teil der Liegenschaftseigentümer eine Gebühr für eine Gegenleistung, einem anderen Teil der Liegenschaftseigentümer aber die gleiche Gebühr ohne Gegenleistung vorzuschreiben. Die von der belangten Behörde demgegenüber ins Treffen geführte Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 läßt sich mit diesem verfassungskonformen Auslegungsergebnis ohne weiteres vereinbaren, wenn sie - wie die Beschwerde wieder richtig ausführt - so ausgelegt wird, daß die darin enthaltene Anordnung einer Gebührenentrichtung auch bei Nichtbenützung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr nur jene Fälle trifft, in denen nach den übrigen Bestimmungen des Gesetzes ein Benützungszwang besteht, der Liegenschaftseigentümer aber sich diesem widersetzt und so die Gegenleistung der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr selbst vereitelt.

Das vorstehend erzielte Auslegungsergebnis wird auch nicht durch die Ausführungen der Gegenschrift entkräftet, mit denen die belangte Behörde dartun will, daß die Hauskehrichtabfuhrgebühr nur in Ansehung "der weitaus überwiegenden Zahl der in Wien in die öffentliche Hauskehrichtabfuhr eingezogenen Liegenschaften" einen Interessentenbeitrag, in Ansehung der Liegenschaftseigentümer aber, die - wie die Beschwerdeführer - kein Interesse an der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr hätten, eine Steuer darstelle. Die belangte Behörde meint, es sei gerade für eine Steuer "nach Auffassung der Finanzwissenschaft wesentlich", daß sie ohne Rücksicht darauf erhoben werde, ob der Steuerzahler dafür eine Gegenleistung durch die steuererhebende Gebietskörperschaft erhalte oder nicht, Abgaben, die ohne Rücksicht auf eine allfällige Gegenleistung erhoben würden, seien nach Ansicht der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht bedenklich, da Abgaben dieser Art bereits zur Zeit des Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes bestanden hätten und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sie der Bundesverfassungsgesetzgeber etwa habe abschaffen wollen. Ein Gesetz könne also nicht schon aus dem Grunde verfassungswidrig sein, weil es eine bestimmte Abgabe sowohl Personen auferlege, die gleichzeitig einen Nutzen aus dem Gesetz zögen, als auch anderen Personen, bei denen dies nicht zutreffe. Somit bestehe kein Anlaß, § 12 Abs. 1 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 aus verfassungsrechtlichen Gründen dahin einschränkend auszulegen, daß sich die Gebührenpflicht nur auf die Liegenschaften erstrecke, auf denen tatsächlich Hauskehricht anfalle; umsoweniger sei die Annahme begründet, daß diese Gesetzesstelle etwa schon an sich verfassungswidrig sei. Mit diesen Ausführungen steht die belangte Behörde in offenem Gegensatz zu dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3550. Wie schon erwähnt, hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis treffend dargelegt, daß es für den Bereich der Rechtsordnung zunächst nicht auf finanzwissenschaftliche Kriterien ankommt. Solche spielen für die Rechtsordnung nur insofern eine Rolle, als sie einen rechtsnormativen Niederschlag finden. Gäbe es im Raum der Verfassungsnormen die von der belangten Behörde für möglich gehaltenen Zwittergebilde, so wären für diese das vom Verfassungsgerichtshof für Gebühren maßgebend erklärte verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit und alle anderen "verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz" außer Wirksamkeit gesetzt. Daß aber die Hauskehrichtabfuhrgebühr eben in Ansehung der überwiegenden Anzahl der Wiener Liegenschaften Gebührencharakter trägt, wird von der belangten Behörde - wie schon erwähnt - ausdrücklich hervorgehoben.Das vorstehend erzielte Auslegungsergebnis wird auch nicht durch die Ausführungen der Gegenschrift entkräftet, mit denen die belangte Behörde dartun will, daß die Hauskehrichtabfuhrgebühr nur in Ansehung "der weitaus überwiegenden Zahl der in Wien in die öffentliche Hauskehrichtabfuhr eingezogenen Liegenschaften" einen Interessentenbeitrag, in Ansehung der Liegenschaftseigentümer aber, die - wie die Beschwerdeführer - kein Interesse an der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr hätten, eine Steuer darstelle. Die belangte Behörde meint, es sei gerade für eine Steuer "nach Auffassung der Finanzwissenschaft wesentlich", daß sie ohne Rücksicht darauf erhoben werde, ob der Steuerzahler dafür eine Gegenleistung durch die steuererhebende Gebietskörperschaft erhalte oder nicht, Abgaben, die ohne Rücksicht auf eine allfällige Gegenleistung erhoben würden, seien nach Ansicht der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht bedenklich, da Abgaben dieser Art bereits zur Zeit des Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes bestanden hätten und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sie der Bundesverfassungsgesetzgeber etwa habe abschaffen wollen. Ein Gesetz könne also nicht schon aus dem Grunde verfassungswidrig sein, weil es eine bestimmte Abgabe sowohl Personen auferlege, die gleichzeitig einen Nutzen aus dem Gesetz zögen, als auch anderen Personen, bei denen dies nicht zutreffe. Somit bestehe kein Anlaß, Paragraph 12, Absatz eins, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 aus verfassungsrechtlichen Gründen dahin einschränkend auszulegen, daß sich die Gebührenpflicht nur auf die Liegenschaften erstrecke, auf denen tatsächlich Hauskehricht anfalle; umsoweniger sei die Annahme begründet, daß diese Gesetzesstelle etwa schon an sich verfassungswidrig sei. Mit diesen Ausführungen steht die belangte Behörde in offenem Gegensatz zu dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3550. Wie schon erwähnt, hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis treffend dargelegt, daß es für den Bereich der Rechtsordnung zunächst nicht auf finanzwissenschaftliche Kriterien ankommt. Solche spielen für die Rechtsordnung nur insofern eine Rolle, als sie einen rechtsnormativen Niederschlag finden. Gäbe es im Raum der Verfassungsnormen die von der belangten Behörde für möglich gehaltenen Zwittergebilde, so wären für diese das vom Verfassungsgerichtshof für Gebühren maßgebend erklärte verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit und alle anderen "verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz" außer Wirksamkeit gesetzt. Daß aber die Hauskehrichtabfuhrgebühr eben in Ansehung der überwiegenden Anzahl der Wiener Liegenschaften Gebührencharakter trägt, wird von der belangten Behörde - wie schon erwähnt - ausdrücklich hervorgehoben.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß es für die Unterstellung einer Liegenschaft unter das Hauskehrichtabfuhrgesetz 1954 und damit für die Vorschreibung einer Hauskehrichtabfuhrgebühr nicht darauf ankomme, ob auf der Liegenschaft "nachweislich" Hauskehricht anfalle oder anfallen werde, ist daher rechtlich nicht haltbar. Der angefochtene Bescheid leidet damit an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ausgehend von dieser ihrer irrigen Rechtsauffassung hat es die belangte Behörde - wie die Beschwerde gleichfalls mit Recht - rügt unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Da die Beschwerdeführer bestritten, daß auf ihrer Liegenschaft Hauskehricht anfalle oder anfallen werde, und hiefür Beweise anboten, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich mit diesen Beweisanboten zu beschäftigen. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides global erwähnten "langjährigen Erfahrungen" des Magistrates der Stadt Wien (wonach auf Liegenschaften, auf denen bloß Gartenhäuschen oder ähnliche leichte Baulichkeiten stehen; Hauskehricht im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anfalle) wurden von der belangten Behörde nur auf dem Boden der nach den vorstehenden Ausführungen vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnten Auslegung des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 herangezogen. Daß auch außerhalb dieser irrigen Rechtsauslegung die erwähnten "Erfahrungen" ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren im Einzelfall entbehrlich machen könnten, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet. Es erübrigt sich daher, sich mit dem Beweiswert einer so allgemein gehaltenen Berufung auf die "Erfahrungen" einer Dienststelle im Rahmen eines von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten Verwaltungsverfahrens auseinanderzusetzen.Ausgehend von dieser ihrer irrigen Rechtsauffassung hat es die belangte Behörde - wie die Beschwerde gleichfalls mit Recht - rügt unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Da die Beschwerdeführer bestritten, daß auf ihrer Liegenschaft Hauskehricht anfalle oder anfallen werde, und hiefür Beweise anboten, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich mit diesen Beweisanboten zu beschäftigen. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides global erwähnten "langjährigen Erfahrungen" des Magistrates der Stadt Wien (wonach auf Liegenschaften, auf denen bloß Gartenhäuschen oder ähnliche leichte Baulichkeiten stehen; Hauskehricht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes anfalle) wurden von der belangten Behörde nur auf dem Boden der nach den vorstehenden Ausführungen vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnten Auslegung des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 herangezogen. Daß auch außerhalb dieser irrigen Rechtsauslegung die erwähnten "Erfahrungen" ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren im Einzelfall entbehrlich machen könnten, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet. Es erübrigt sich daher, sich mit dem Beweiswert einer so allgemein gehaltenen Berufung auf die "Erfahrungen" einer Dienststelle im Rahmen eines von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten Verwaltungsverfahrens auseinanderzusetzen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Was die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen über die Bindung der belangten Behörde an die vom Magistrat der Stadt Wien festgesetzte Zahl jährlicher Einsammlungen (§ 8 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Art. I. Z. 8 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959) anlangt, so verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 10. Oktober 1963, Zl. 1361/62, in dem dargelegt wurde, daß mit der Abänderung des § 8 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 durch Art. I Z. 8 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959 vom System der generellen Festsetzung der Zahl jährlicher Einsammlungen für ein Abfuhrgebiet zum Bescheidsystem übergegangen wurde. Die Novelle LGBl. Nr. 10/1959 (vgl. deren Art. II) war im Zeitpunkt der Erlassung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Kundmachung der Magistratsabteilung 48 vom Jänner 1961, Zl. M.Abt. 48/M 1-4/61 (verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 6/1961), längst in Kraft. Ob diese von der belangten Behörde als Verordnung angesprochene Kundmachung es sich ihrem Wortlaut nach überhaupt zum Ziele setzte, die nach § 8 des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Art. I Z. 8 der Novelle LGBl. Nr. 10/1959 zu erlassenden Bescheide zu ersetzen und ob - wenn diese Frage zu bejahen ist - aus diesem Grund und auch sonst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung bestehen, hatte der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall außer Betracht zu lassen, weil ja der angefochtene Bescheid schon wegen der bezeichneten inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufzuheben war, ohne daß hiefür die in Rede stehende Kundmachung der Magistratsabteilung 48 eine Rolle spielte.Was die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen über die Bindung der belangten Behörde an die vom Magistrat der Stadt Wien festgesetzte Zahl jährlicher Einsammlungen (Paragraph 8, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des "Art". römisch eins. Ziffer 8, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959,) anlangt, so verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 10. Oktober 1963, Zl. 1361/62, in dem dargelegt wurde, daß mit der Abänderung des Paragraph 8, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 durch Artikel römisch eins, Ziffer 8, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959, vom System der generellen Festsetzung der Zahl jährlicher Einsammlungen für ein Abfuhrgebiet zum Bescheidsystem übergegangen wurde. Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959, vergleiche , deren Artikel römisch zwei,) war im Zeitpunkt der Erlassung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Kundmachung der Magistratsabteilung 48 vom Jänner 1961, Zl. M.Abt. 48/M 1-4/61 (verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 6 aus 1961,), längst in Kraft. Ob diese von der belangten Behörde als Verordnung angesprochene Kundmachung es sich ihrem Wortlaut nach überhaupt zum Ziele setzte, die nach Paragraph 8, des Hauskehrichtabfuhrgesetzes 1954 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959, zu erlassenden Bescheide zu ersetzen und ob - wenn diese Frage zu bejahen ist - aus diesem Grund und auch sonst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung bestehen, hatte der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall außer Betracht zu lassen, weil ja der angefochtene Bescheid schon wegen der bezeichneten inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufzuheben war, ohne daß hiefür die in Rede stehende Kundmachung der Magistratsabteilung 48 eine Rolle spielte.

Zu der erst in der Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung des Erstbeschwerdeführers schließlich, daß das Hauskehrichtabfuhrgesetz 1954 in der mehrfach erwähnten Fassung nur auf bebaute und regelmäßig bewohnte Liegenschaften Anwendung finde, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 11. Juli 1963, Zl. 128/63, in dem ausgesprochen wurde, daß es für die Einbeziehung einer Liegenschaft in den Benützungszwang nach dem Gesetz ohne jede Bedeutung ist, ob die Liegenschaft im Einheitswertbescheid als unbebautes Grundstück qualifiziert wurde, weiter etwa auf die Bestimmung des § 5 des Gesetzes, welche - wie erwähnt - Ausnahmen von Benutzungszwang für Betriebe, Unternehmungen oder Anstalten vorsieht, also für Objekte, denen typischerweise ein Wohnzweck nicht zukommt.Zu der erst in der Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung des Erstbeschwerdeführers schließlich, daß das Hauskehrichtabfuhrgesetz 1954 in der mehrfach erwähnten Fassung nur auf bebaute und regelmäßig bewohnte Liegenschaften Anwendung finde, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 11. Juli 1963, Zl. 128/63, in dem ausgesprochen wurde, daß es für die Einbeziehung einer Liegenschaft in den Benützungszwang nach dem Gesetz ohne jede Bedeutung ist, ob die Liegenschaft im Einheitswertbescheid als unbebautes Grundstück qualifiziert wurde, weiter etwa auf die Bestimmung des Paragraph 5, des Gesetzes, welche - wie erwähnt - Ausnahmen von Benutzungszwang für Betriebe, Unternehmungen oder Anstalten vorsieht, also für Objekte, denen typischerweise ein Wohnzweck nicht zukommt.

Wien, am 5. Dezember 1963

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000307.X00

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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