RS Vwgh 1963/12/6 2123/62

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Veröffentlicht am 06.12.1963
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11901;

Rechtssatz

Wenn die Abgabenbehörde die Abgabennachsicht deshalb versagt hat weil der Abgabenpflichtige kurzfristigen geschäftlichen Verpflichtungen den Vorrag gegenüber steuerlichen Verpflichtungen gegeben hat, so kann darin weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmißbrauch erblickt werden.

*

E 6.12.1963, 2123/62 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962002123.X02

Im RIS seit

09.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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