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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Gleichartige Unternehmungen sind bei der Lösung der Frage des Bedarfes nach einem Mietwagengewerbe auch dann zu berücksichtigen, wenn sich deren Standort in einem dem Verkehr erschlossenen Gebiet vom vorgesehenen Standort nur wenige Kilometer entfernt befindet (Hinweis E 21.1.1960, 1441/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001870.X01Im RIS seit
27.06.2001