Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde eine contusio cerebri verneint, obwohl eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) nachgewiesen ist. Wenn die Behörde zu Unrecht von freiem Ermessen spricht, aber ersichtlich ist das sie die freie Beweiswürdigung meint, ist dies kein Aufhebungsgrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001141.X01Im RIS seit
21.06.2001