RS Vwgh 1963/12/6 1141/63

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Veröffentlicht am 06.12.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde eine contusio cerebri verneint, obwohl eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) nachgewiesen ist. Wenn die Behörde zu Unrecht von freiem Ermessen spricht, aber ersichtlich ist das sie die freie Beweiswürdigung meint, ist dies kein Aufhebungsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001141.X01

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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