RS Vwgh 1963/12/11 1759/61

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Veröffentlicht am 11.12.1963
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Index

L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
L92090 Sonstiges Sozialrecht
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §169;
FürsPflV §9 Abs3;
  1. ABGB § 169 heute
  2. ABGB § 169 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 169 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Pflege eines unehelichen Kindes bei einer anderen Person als der Mutter, aber auch beim außerehelichen Vater, ist als fremde Pflege im Sinne des § 9 Abs 3 FV anzusehen, es sei denn, es greift die Bestimmung des § 169 ABGB Platz, wonach auch der außereheliche Vater verpflichtet wird, für die Pflege und Erziehung des Kindes Sorge zu tragen. Auf ein solches Pflegeverhältnis ist § 9 Abs 3 FV nicht mehr anzuwenden.Die Pflege eines unehelichen Kindes bei einer anderen Person als der Mutter, aber auch beim außerehelichen Vater, ist als fremde Pflege im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, FV anzusehen, es sei denn, es greift die Bestimmung des Paragraph 169, ABGB Platz, wonach auch der außereheliche Vater verpflichtet wird, für die Pflege und Erziehung des Kindes Sorge zu tragen. Auf ein solches Pflegeverhältnis ist Paragraph 9, Absatz 3, FV nicht mehr anzuwenden.

Schlagworte

fremde Pflege von unehelichem Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001759.X01

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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