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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §118 Abs1;Rechtssatz
Der Bestandnehmer wird durch einen Enteignungs- und Entschädigungsausspruch nicht unmittelbar betroffen. Ihm kann allenfalls ein vertraglich gesicherter Rechtsanspruch gegen den Bestandgeber zukommen, für die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses schadlos gehalten zu werden. Der Enteignete wiederum kann im Verfahren geltend machen, daß er verpflichtet sei, einen derartigen Rechtsanspruch zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000487.X03Im RIS seit
12.11.2001