RS Vwgh 1963/12/13 1658/63

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Veröffentlicht am 13.12.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides zu einem Widerspruch in einem entscheidungswichtigen Punkt zwischen dem von ihr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und einem nachher eingeholten technischen Gutachten das als eine Voraussetzung für die medizinische Beurteilung des Ledenszustandes in Betracht kommt, nicht Stellung nimmt.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001658.X01

Im RIS seit

30.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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