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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45;Rechtssatz
Ein Versehen oder eine Unaufmerksamkeit bei der Datierung des Rückscheines anlässlich der Zustellung einer behördlichen Sendung ist ein Verschulden, das die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG 1952 ausschließt.Ein Versehen oder eine Unaufmerksamkeit bei der Datierung des Rückscheines anlässlich der Zustellung einer behördlichen Sendung ist ein Verschulden, das die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG 1952 ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001645.X01Im RIS seit
25.07.2001