RS Vwgh 1963/12/13 1143/63

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Veröffentlicht am 13.12.1963
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Ein Straßenbelag ist keine Betriebsvorrichtung. Er gehört nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zum beweglichen Betriebsvermögen, sondern ist Bestandteil von Grund und Boden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001143.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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