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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Ein Straßenbelag ist keine Betriebsvorrichtung. Er gehört nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zum beweglichen Betriebsvermögen, sondern ist Bestandteil von Grund und Boden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001143.X01Im RIS seit
14.01.2002