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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0343/55 B 11. April 1957 VwSlg 4337 A/1957 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtsfolge des § 86 Abs 3 KOVG tritt nicht ein, wenn die Aufsichtsbehörde mit einer Verfügung gem § 68 Abs 2 AVG lediglich den bisher die Versorgungsangelegenheit rechtskräftig abschließenden Bescheid aufgehoben oder abgeändert und daher nur den Weg zu einer neuen Sachentscheidung freigemacht hat.Die Rechtsfolge des Paragraph 86, Absatz 3, KOVG tritt nicht ein, wenn die Aufsichtsbehörde mit einer Verfügung gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG lediglich den bisher die Versorgungsangelegenheit rechtskräftig abschließenden Bescheid aufgehoben oder abgeändert und daher nur den Weg zu einer neuen Sachentscheidung freigemacht hat.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000501.X01Im RIS seit
18.05.2001