RS Vwgh 1963/12/13 0173/63

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Veröffentlicht am 13.12.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs4;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides, in dem sie das Einkommen nach § 13 Abs 4 KOVG 1957 ermittelt, jene Tatsachenfeststellungen und Erwägungen darzutun, auf Grund deren sie unter dem Gesichtswinkel der nach dieser Gesetzesstelle in den Vergleich zu setzenden Größen zu der Annahme gelangte, daß das vom Beschädigten aus Naturalleistungen erzielte Einkommen ihm die bezeichnete Lebensführungsmöglichkeit biete (Hinweis E 13.5.1959, 1519/58, E 20.11.1959, 3017/58).Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides, in dem sie das Einkommen nach Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 ermittelt, jene Tatsachenfeststellungen und Erwägungen darzutun, auf Grund deren sie unter dem Gesichtswinkel der nach dieser Gesetzesstelle in den Vergleich zu setzenden Größen zu der Annahme gelangte, daß das vom Beschädigten aus Naturalleistungen erzielte Einkommen ihm die bezeichnete Lebensführungsmöglichkeit biete (Hinweis E 13.5.1959, 1519/58, E 20.11.1959, 3017/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000173.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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