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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs4;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides, in dem sie das Einkommen nach § 13 Abs 4 KOVG 1957 ermittelt, jene Tatsachenfeststellungen und Erwägungen darzutun, auf Grund deren sie unter dem Gesichtswinkel der nach dieser Gesetzesstelle in den Vergleich zu setzenden Größen zu der Annahme gelangte, daß das vom Beschädigten aus Naturalleistungen erzielte Einkommen ihm die bezeichnete Lebensführungsmöglichkeit biete (Hinweis E 13.5.1959, 1519/58, E 20.11.1959, 3017/58).Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides, in dem sie das Einkommen nach Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 ermittelt, jene Tatsachenfeststellungen und Erwägungen darzutun, auf Grund deren sie unter dem Gesichtswinkel der nach dieser Gesetzesstelle in den Vergleich zu setzenden Größen zu der Annahme gelangte, daß das vom Beschädigten aus Naturalleistungen erzielte Einkommen ihm die bezeichnete Lebensführungsmöglichkeit biete (Hinweis E 13.5.1959, 1519/58, E 20.11.1959, 3017/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000173.X01Im RIS seit
02.05.2001