RS Vwgh 1963/12/17 1712/62

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Veröffentlicht am 17.12.1963
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §299;
EStG 1953 §67 Abs9;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Einwendungen, gegen einen gemäß § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheid der Oberbehörde, die sich auf den Besteuerungsfall selbst beziehen, sind im Aufhebungsverfahren unbeachtlich. Sie können erst im Rechtsmittelverfahren gegen den neuen Abgabenbescheid geltend gemacht werden.Einwendungen, gegen einen gemäß Paragraph 299, BAO ergangenen Aufhebungsbescheid der Oberbehörde, die sich auf den Besteuerungsfall selbst beziehen, sind im Aufhebungsverfahren unbeachtlich. Sie können erst im Rechtsmittelverfahren gegen den neuen Abgabenbescheid geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001712.X02

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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