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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Einwendungen, gegen einen gemäß § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheid der Oberbehörde, die sich auf den Besteuerungsfall selbst beziehen, sind im Aufhebungsverfahren unbeachtlich. Sie können erst im Rechtsmittelverfahren gegen den neuen Abgabenbescheid geltend gemacht werden.Einwendungen, gegen einen gemäß Paragraph 299, BAO ergangenen Aufhebungsbescheid der Oberbehörde, die sich auf den Besteuerungsfall selbst beziehen, sind im Aufhebungsverfahren unbeachtlich. Sie können erst im Rechtsmittelverfahren gegen den neuen Abgabenbescheid geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001712.X02Im RIS seit
08.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014