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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Für die Aufhebung eines Abgabenbescheides nach § 299 Abs 2 BAO genügt es, wenn die Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid den Sachverhalt und die ihrer Meinung nach unrichtige Rechtsansicht der Unterbehörde anführt.Für die Aufhebung eines Abgabenbescheides nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO genügt es, wenn die Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid den Sachverhalt und die ihrer Meinung nach unrichtige Rechtsansicht der Unterbehörde anführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001712.X01Im RIS seit
08.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014