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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Bei der Auslegung muß in erster Linie die Bedeutung der einzelnen Worte, also der ihnen vom Sprachgebrauch verliehene Begriffsinhalt ermittelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000745.X02Im RIS seit
22.05.2001