RS Vwgh 1963/12/17 0175/63

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Veröffentlicht am 17.12.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Eine sittliche Verpflichtung des Lebensgefährten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 1 Abs 3 OFG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit der Lebensgefährtin, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Alter sowie bei der Unmöglichkeit, einem Erwerb nachzugehen, weil aus der Lebensgemeinschaft stammende Kinder zu betreuen siEine sittliche Verpflichtung des Lebensgefährten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OFG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit der Lebensgefährtin, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Alter sowie bei der Unmöglichkeit, einem Erwerb nachzugehen, weil aus der Lebensgemeinschaft stammende Kinder zu betreuen si

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000175.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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