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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine sittliche Verpflichtung des Lebensgefährten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 1 Abs 3 OFG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit der Lebensgefährtin, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Alter sowie bei der Unmöglichkeit, einem Erwerb nachzugehen, weil aus der Lebensgemeinschaft stammende Kinder zu betreuen siEine sittliche Verpflichtung des Lebensgefährten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OFG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit der Lebensgefährtin, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Alter sowie bei der Unmöglichkeit, einem Erwerb nachzugehen, weil aus der Lebensgemeinschaft stammende Kinder zu betreuen si
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000175.X02Im RIS seit
02.05.2001