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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;Rechtssatz
Wenn das Bundesministerium für soziale Verwaltung bei Ausübung des ihm nach § 226 ASVG (idF der 9.Novelle) eingeräumten Ermessens davon ausgeht, daß der Absicht des Gesetzgebers entsprechend durch die Regelung in der bezeichneten Gesetzesstelle in Fällen besonderer Härte nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen, nicht jedoch die Vorschriften über die Wartezeit und die Deckung illusorisch werden sollten, so ist darin ein Ermessensmißbrauch nicht zu erblicken.Wenn das Bundesministerium für soziale Verwaltung bei Ausübung des ihm nach Paragraph 226, ASVG in der Fassung der 9.Novelle) eingeräumten Ermessens davon ausgeht, daß der Absicht des Gesetzgebers entsprechend durch die Regelung in der bezeichneten Gesetzesstelle in Fällen besonderer Härte nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen, nicht jedoch die Vorschriften über die Wartezeit und die Deckung illusorisch werden sollten, so ist darin ein Ermessensmißbrauch nicht zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001850.X01Im RIS seit
20.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015