RS Vwgh 1963/12/18 1850/63

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Veröffentlicht am 18.12.1963
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Wenn das Bundesministerium für soziale Verwaltung bei Ausübung des ihm nach § 226 ASVG (idF der 9.Novelle) eingeräumten Ermessens davon ausgeht, daß der Absicht des Gesetzgebers entsprechend durch die Regelung in der bezeichneten Gesetzesstelle in Fällen besonderer Härte nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen, nicht jedoch die Vorschriften über die Wartezeit und die Deckung illusorisch werden sollten, so ist darin ein Ermessensmißbrauch nicht zu erblicken.Wenn das Bundesministerium für soziale Verwaltung bei Ausübung des ihm nach Paragraph 226, ASVG in der Fassung der 9.Novelle) eingeräumten Ermessens davon ausgeht, daß der Absicht des Gesetzgebers entsprechend durch die Regelung in der bezeichneten Gesetzesstelle in Fällen besonderer Härte nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen, nicht jedoch die Vorschriften über die Wartezeit und die Deckung illusorisch werden sollten, so ist darin ein Ermessensmißbrauch nicht zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001850.X01

Im RIS seit

20.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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