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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs3 idF 1962/013;Rechtssatz
Bei der Überprüfung der Frage, ob die Behörde bei Ausübung des ihr nach den §§ 225 Abs 3 und 226 Abs 3 ASVG eingeräumten freien Ermessens iSd Gesetzes Gebrauch gemacht habe, ist auch zu berücksichtigen, dass eine Beitragsleistung zur Sozialversicherung selbst dann nicht als den guten Sitten widersprechend und mit den Intentionen des Gesetzgebers in Widerspruch stehend angesehen werden kann, wenn ihr keine Leistungsansprüche gegenüberstehen (Hinweis E 1.10.1958, 1376/57, VwSlg 4761 A/1958 und E 8.7.1959, 2138/58).Bei der Überprüfung der Frage, ob die Behörde bei Ausübung des ihr nach den Paragraphen 225, Absatz 3 und 226 Absatz 3, ASVG eingeräumten freien Ermessens iSd Gesetzes Gebrauch gemacht habe, ist auch zu berücksichtigen, dass eine Beitragsleistung zur Sozialversicherung selbst dann nicht als den guten Sitten widersprechend und mit den Intentionen des Gesetzgebers in Widerspruch stehend angesehen werden kann, wenn ihr keine Leistungsansprüche gegenüberstehen (Hinweis E 1.10.1958, 1376/57, VwSlg 4761 A/1958 und E 8.7.1959, 2138/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001328.X02Im RIS seit
04.07.2001