Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §19 Abs4;Rechtssatz
Die Erhöhung der Blindenzulage wegen eines neben der Blindheit bestehenden Leidens ist nur dann zulässig, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung nicht nur des erhöhten Pflegebedürfnisses sondern auch des zur Blindheit hinzutretenden Leidens ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001874.X01Im RIS seit
22.08.2001