Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §85 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft "X" in T gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Februar 1963, Zl. 20.587-I/1/1963, betreffend Zugehörigkeit zu einer Wassergenossenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Im Jahre 1950 schlossen sich sechs Firmen, darunter die Firma FG & Co. in T - die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - zum Zwecke gemeinsamer Ausnützung der Wasserkraft des T-baches für ihre Fabriksbetriebe im Sinne des § 75 des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144 (kurz: WRG 1934), zu der Wasserwerksgenossenschaft "X" (nunmehr Wassergenossenschaft nach den §§ 73 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959) zusammen. Die dazu erstellten Satzungen wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Mai 1950 genehmigt, wodurch die Wasserwerksgenossenschaft Rechtspersönlichkeit erlangte.Im Jahre 1950 schlossen sich sechs Firmen, darunter die Firma FG & Co. in T - die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - zum Zwecke gemeinsamer Ausnützung der Wasserkraft des T-baches für ihre Fabriksbetriebe im Sinne des Paragraph 75, des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt , Nr. 144 (kurz: WRG 1934), zu der Wasserwerksgenossenschaft "X" (nunmehr Wassergenossenschaft nach den Paragraphen 73, ff des Wasserrechtsgesetzes 1959) zusammen. Die dazu erstellten Satzungen wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Mai 1950 genehmigt, wodurch die Wasserwerksgenossenschaft Rechtspersönlichkeit erlangte.
Am 31. Dezember 1958 gab die mitbeteiligte Partei dem Amte der Oberösterreichischen Landesregierung bekannt, daß sie auf ihr Wasserbenutzungsrecht "für den Betrieb von Turbinen aus dem Wbach" verzichte. Gleichzeitig beantragte sie die Feststellung, daß gemäß § 28 Abs. 1 lit. a WRG 1934 ihr Wasserbenutzungsrecht und damit auch die Zugehörigkeit zur Wasserwerksgenossenschaft erloschen sei. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 13. Februar 1959 dahingehend Stellung, daß der Verzicht auf das Wasserrecht nicht auch den Untergang der Zugehörigkeit zur Wasserwerksgenossenschaft bewirken könne und daß außerdem über die Verzichtserklärung sowie die damit verbundene Anlagenstillegung ein wasserrechtliches Verfahren abzuführen sei. Ein solches Verfahren wurde in der Folgezeit auch durchgeführt und mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1961 gemäß § 27 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 WRG 1959), festgestellt, daß das unter Postzahl n1 im Wasserbuche des Bezirkes Linz - Land eingetragene Wasserbenutzungsrecht der mitbeteiligten Partei zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am W-bach mit Wirkung vom 3. Jänner 1959 erloschen sei. Gleichzeitig wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 WRG 1959 jene Vorkehrungen aufgetragen, die sich im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren infolge der Anlagenauflassung als notwendig herausgestellt hatten und die insbesondere dazu dienen sollten, eine Verletzung der Interessen der übrigen Genossenschaftsmitglieder hintanzuhalten. Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheide derselben Behörde vom 20. März 1962 wurde festgestellt, daß die mitbeteiligte Partei die ihr aufgetragenen Vorkehrungen - mit einer nicht wesentlichen Ausnahme - durchgeführt habe und zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes nicht mehr verpflichtet sei.Am 31. Dezember 1958 gab die mitbeteiligte Partei dem Amte der Oberösterreichischen Landesregierung bekannt, daß sie auf ihr Wasserbenutzungsrecht "für den Betrieb von Turbinen aus dem Wbach" verzichte. Gleichzeitig beantragte sie die Feststellung, daß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, WRG 1934 ihr Wasserbenutzungsrecht und damit auch die Zugehörigkeit zur Wasserwerksgenossenschaft erloschen sei. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 13. Februar 1959 dahingehend Stellung, daß der Verzicht auf das Wasserrecht nicht auch den Untergang der Zugehörigkeit zur Wasserwerksgenossenschaft bewirken könne und daß außerdem über die Verzichtserklärung sowie die damit verbundene Anlagenstillegung ein wasserrechtliches Verfahren abzuführen sei. Ein solches Verfahren wurde in der Folgezeit auch durchgeführt und mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1961 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 WRG 1959), festgestellt, daß das unter Postzahl n1 im Wasserbuche des Bezirkes Linz - Land eingetragene Wasserbenutzungsrecht der mitbeteiligten Partei zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am W-bach mit Wirkung vom 3. Jänner 1959 erloschen sei. Gleichzeitig wurden der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 29, WRG 1959 jene Vorkehrungen aufgetragen, die sich im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren infolge der Anlagenauflassung als notwendig herausgestellt hatten und die insbesondere dazu dienen sollten, eine Verletzung der Interessen der übrigen Genossenschaftsmitglieder hintanzuhalten. Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheide derselben Behörde vom 20. März 1962 wurde festgestellt, daß die mitbeteiligte Partei die ihr aufgetragenen Vorkehrungen - mit einer nicht wesentlichen Ausnahme - durchgeführt habe und zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes nicht mehr verpflichtet sei.
Mit Eingabe vom 8. Februar 1962 stellte die mitbeteiligte Partei an den Landeshauptmann von Oberösterreich das Begehren nach ausdrücklicher Feststellung, daß ihre Mitgliedschaft zur Wasserwerksgenossenschaft ebenfalls mit 3. Jänner 1959 geendet habe. Es bestehe nämlich zwischen der Genossenschaft und der mitbeteiligten Partei Streit darüber, ob diese noch zu weiteren Beitragsleistungen an die Genossenschaft verpflichtet sei. § 7 Abs. 2 der Satzungen bestimme, daß ein Konsorte von selbst, trotz Weiterbestandes der Genossenschaft unter den übrigen Mitgliedern, ausscheide, wenn solche Veränderungen in seiner Werksanlage eintreten, die es unmöglich machen würden, seinen Beitritt nach § 75 Abs. 3 WRG 1934 zu erzwingen. Wer kein Wasserrecht habe, besitze auch keine Wasserkraftanlage im Sinne des Gesetzes, sodaß sich aus dem Verluste des Wasserrechtes der Einschreiterin die Rechtsfolge ergebe, daß sie ab dem 3. Jänner 1959 nicht mehr hätte gezwungen werden können, der Genossenschaft beizutreten. Es käme hier § 82 WRG 1959 nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmung nur von der Ausscheidung einzelner Liegenschaften oder Anlagen handle. Da die Wasserrechtsbehörde nach § 85 WRG 1959 berufen sei, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitigkeiten zu entscheiden, wolle sie die begehrte Entscheidung treffen.Mit Eingabe vom 8. Februar 1962 stellte die mitbeteiligte Partei an den Landeshauptmann von Oberösterreich das Begehren nach ausdrücklicher Feststellung, daß ihre Mitgliedschaft zur Wasserwerksgenossenschaft ebenfalls mit 3. Jänner 1959 geendet habe. Es bestehe nämlich zwischen der Genossenschaft und der mitbeteiligten Partei Streit darüber, ob diese noch zu weiteren Beitragsleistungen an die Genossenschaft verpflichtet sei. Paragraph 7, Absatz 2, der Satzungen bestimme, daß ein Konsorte von selbst, trotz Weiterbestandes der Genossenschaft unter den übrigen Mitgliedern, ausscheide, wenn solche Veränderungen in seiner Werksanlage eintreten, die es unmöglich machen würden, seinen Beitritt nach Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1934 zu erzwingen. Wer kein Wasserrecht habe, besitze auch keine Wasserkraftanlage im Sinne des Gesetzes, sodaß sich aus dem Verluste des Wasserrechtes der Einschreiterin die Rechtsfolge ergebe, daß sie ab dem 3. Jänner 1959 nicht mehr hätte gezwungen werden können, der Genossenschaft beizutreten. Es käme hier Paragraph 82, WRG 1959 nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmung nur von der Ausscheidung einzelner Liegenschaften oder Anlagen handle. Da die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, WRG 1959 berufen sei, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitigkeiten zu entscheiden, wolle sie die begehrte Entscheidung treffen.
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen in ihrer Äußerung vom 22. März 1962 ein, daß ein Verzicht auf das Wasserrecht keinesfalls auch das Erlöschen der Zugehörigkeit zur Genossenschaft nach sich ziehen könne. Für die Genossenschaft sei nicht die wasserrechtliche Befugnis des Genossenschafters, sondern seine Anlage von Bedeutung. Deshalb handle ja auch § 8 WRG 1959 nur vom Bestand und Betriebe bzw. vom Ausscheiden einer Anlage, nicht aber vom Erlöschen des Rechtes zum Betrieb einer Anlage. Sofern die Genossenschaft dem Ausscheiden eines Mitgliedes nicht zustimme, sei ein von der Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig zu genehmigendes Ausscheiden frühestens erst dann festzustellen, wenn gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung eine solche Veränderung an der Werksanlage eines Mitgliedes eingetreten ist, die es unmöglich machen würde seinen Beitritt zu erzwingen. Es sei also nach dem klaren Wortlaut der Satzung eine Veränderung an der Werksanlage und nicht eine Änderung der Berechtigung maßgebend. Dies ergebe sich auch aus § 13 der Satzung, wonach Einschränkungen oder Einstellungen des Betriebes des Wasserwerkes aus was immer für einen Grund ohne Einfluß auf die Fälligkeit und Höhe der Beitragsleistung der Mitglieder seien. Außerdem werde mit dem Rechtsverzicht nur die Befugnis zur Benützung der Anlagen aufgegeben, während über das Schicksal der Anlage selbst erst in dem nach § 29 WRG 1959 abzuführenden Verfahren abzusprechen sei. Schließlich sei die mitbeteiligte Partei laut Eintragung im Wasserbuch auch dermalen noch unter den an der gemeinschaftlichen Anlage Wasserbenutzungsberechtigten eingetragen. Auf dieses Recht sei nicht verzichtet worden.Die Beschwerdeführerin wendete dagegen in ihrer Äußerung vom 22. März 1962 ein, daß ein Verzicht auf das Wasserrecht keinesfalls auch das Erlöschen der Zugehörigkeit zur Genossenschaft nach sich ziehen könne. Für die Genossenschaft sei nicht die wasserrechtliche Befugnis des Genossenschafters, sondern seine Anlage von Bedeutung. Deshalb handle ja auch Paragraph 8, WRG 1959 nur vom Bestand und Betriebe bzw. vom Ausscheiden einer Anlage, nicht aber vom Erlöschen des Rechtes zum Betrieb einer Anlage. Sofern die Genossenschaft dem Ausscheiden eines Mitgliedes nicht zustimme, sei ein von der Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig zu genehmigendes Ausscheiden frühestens erst dann festzustellen, wenn gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Satzung eine solche Veränderung an der Werksanlage eines Mitgliedes eingetreten ist, die es unmöglich machen würde seinen Beitritt zu erzwingen. Es sei also nach dem klaren Wortlaut der Satzung eine Veränderung an der Werksanlage und nicht eine Änderung der Berechtigung maßgebend. Dies ergebe sich auch aus Paragraph 13, der Satzung, wonach Einschränkungen oder Einstellungen des Betriebes des Wasserwerkes aus was immer für einen Grund ohne Einfluß auf die Fälligkeit und Höhe der Beitragsleistung der Mitglieder seien. Außerdem werde mit dem Rechtsverzicht nur die Befugnis zur Benützung der Anlagen aufgegeben, während über das Schicksal der Anlage selbst erst in dem nach Paragraph 29, WRG 1959 abzuführenden Verfahren abzusprechen sei. Schließlich sei die mitbeteiligte Partei laut Eintragung im Wasserbuch auch dermalen noch unter den an der gemeinschaftlichen Anlage Wasserbenutzungsberechtigten eingetragen. Auf dieses Recht sei nicht verzichtet worden.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1962 entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß den §§ 85 Abs. 1 und 99 WRG 1959, daß die mitbeteiligte Partei seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides dieser Behörde vom 20. März 1962, d. i. mit dem Ablaufe des 16. April 1962, als Mitglied aus der Wasserwerksgenossenschaft ausgeschieden sei. Die Entscheidung über die Frage der Beendigung der Mitgliedschaft zu einer Wassergenossenschaft richte sich nach den behördlich genehmigten Satzungen. § 7 der Satzungen der Beschwerdeführerin unterscheide zwei Fälle des Ausscheidens eines Mitgliedes, das Ausscheiden auf Verlangen und mit Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einerseits, das Ausscheiden kraft der Satzungen für den Fall bestimmter (oben bereits geschilderter) Veränderungen in der Werksanlage anderseits. Die mitbeteiligte Partei habe das Eintreten des letzteren Falles für sich in Anspruch genommen. Mit der Durchführung der aus Anlaß des Erlöschens des Wasserrechtes bescheidmäßig angeordneten Vorkehrungen seien an der gegenständlichen Werksanlage solche Veränderungen eingetreten, die es unmöglich machen würden, den Beitritt der mitbeteiligten Partei zur Wasserwerksgenossenschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 der Satzung bzw. des § 75 WRG 1934 zu erzwingen. Daher sei mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Feststellungsbescheid über die Durchführung der angeordneten Vorkehrungen rechtskräftig geworden sei (16. April 1962), die Mitgliedschaft der mitbeteiligten Partei zur Wasserwerksgenossenschaft als erloschen anzusehen.Mit Bescheid vom 28. Juni 1962 entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß den Paragraphen 85, Absatz eins und 99 WRG 1959, daß die mitbeteiligte Partei seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides dieser Behörde vom 20. März 1962, d. i. mit dem Ablaufe des 16. April 1962, als Mitglied aus der Wasserwerksgenossenschaft ausgeschieden sei. Die Entscheidung über die Frage der Beendigung der Mitgliedschaft zu einer Wassergenossenschaft richte sich nach den behördlich genehmigten Satzungen. Paragraph 7, der Satzungen der Beschwerdeführerin unterscheide zwei Fälle des Ausscheidens eines Mitgliedes, das Ausscheiden auf Verlangen und mit Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einerseits, das Ausscheiden kraft der Satzungen für den Fall bestimmter (oben bereits geschilderter) Veränderungen in der Werksanlage anderseits. Die mitbeteiligte Partei habe das Eintreten des letzteren Falles für sich in Anspruch genommen. Mit der Durchführung der aus Anlaß des Erlöschens des Wasserrechtes bescheidmäßig angeordneten Vorkehrungen seien an der gegenständlichen Werksanlage solche Veränderungen eingetreten, die es unmöglich machen würden, den Beitritt der mitbeteiligten Partei zur Wasserwerksgenossenschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, der Satzung bzw. des Paragraph 75, WRG 1934 zu erzwingen. Daher sei mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Feststellungsbescheid über die Durchführung der angeordneten Vorkehrungen rechtskräftig geworden sei (16. April 1962), die Mitgliedschaft der mitbeteiligten Partei zur Wasserwerksgenossenschaft als erloschen anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung der mitbeteiligten Partei, in der gegen die Rechtsauffassung der Behörde über den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft vorgebracht wurde, daß der Besitzer von Wasseranlagen, der auf sein Wasserrecht verzichtet habe, nicht mehr im Sinne des § 75 Abs. 3 WRG 1934 zum Beitritt zu einer Wassergenossenschaft gezwungen werden könne, weil seine Anlagen ja konsenslos geworden seien. Wenn das Gesetz bestimme, daß Besitzer von Wasserkraftanlagen zwangsweise zum Beitritt zu einer Wassergenossenschaft verhalten werden können, könne sich dies nur auf Wasserkraftanlagen im technischen und rechtlichen, nicht aber nur im technischen Sinne beziehen. Daran vermöge auch die Bezugnahme auf § 29 WRG 1959 nichts zu ändern, zumal die aus Anlaß des Erlöschens eines Wasserrechtes vorzuschreibenden Vorkehrungen eben nur eine konsenslos gewordene Anlage beträfen. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 1962 entgegen, daß § 75 WRG 1934 nur auf die Besitzer von Wasserkraftanlagen, nicht aber auf Inhaber von Wasserrechten abgestellt habe. Es werde darauf verwiesen, daß in zahlreichen Fällen die Mitglieder von Wassergenossenschaften kein eigenes Wasserrecht besäßen, sondern nur die Genossenschaft selbst. Vielfach würden sogar Rechte ausgeübt (z.B. Bodennutzungen), die überhaupt nicht Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung seien. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung sei das automatische Ausscheiden eines Mitgliedes von der Veränderung seiner Werksanlagen abhängig und ohne eine solche Veränderung daher unmöglich. Wenn § 13 der Satzung Einschränkungen oder Einstellungen des Betriebes unterschiedslos keine Bedeutung für die Fälligkeit und Höhe der Beitragsleistungen zumesse, dann könne auch danach der bloße Verzicht auf das Wasserrecht von der Beitragsleistung nicht befreien oder gar den Austritt aus der Genossenschaft nach sich ziehen. Es habe daher der in Berufung gezogene Bescheid der Rechtslage entsprochen.Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung der mitbeteiligten Partei, in der gegen die Rechtsauffassung der Behörde über den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft vorgebracht wurde, daß der Besitzer von Wasseranlagen, der auf sein Wasserrecht verzichtet habe, nicht mehr im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1934 zum Beitritt zu einer Wassergenossenschaft gezwungen werden könne, weil seine Anlagen ja konsenslos geworden seien. Wenn das Gesetz bestimme, daß Besitzer von Wasserkraftanlagen zwangsweise zum Beitritt zu einer Wassergenossenschaft verhalten werden können, könne sich dies nur auf Wasserkraftanlagen im technischen und rechtlichen, nicht aber nur im technischen Sinne beziehen. Daran vermöge auch die Bezugnahme auf Paragraph 29, WRG 1959 nichts zu ändern, zumal die aus Anlaß des Erlöschens eines Wasserrechtes vorzuschreibenden Vorkehrungen eben nur eine konsenslos gewordene Anlage beträfen. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 1962 entgegen, daß Paragraph 75, WRG 1934 nur auf die Besitzer von Wasserkraftanlagen, nicht aber auf Inhaber von Wasserrechten abgestellt habe. Es werde darauf verwiesen, daß in zahlreichen Fällen die Mitglieder von Wassergenossenschaften kein eigenes Wasserrecht besäßen, sondern nur die Genossenschaft selbst. Vielfach würden sogar Rechte ausgeübt (z.B. Bodennutzungen), die überhaupt nicht Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung seien. Nach Paragraph 7, Absatz 2, der Satzung sei das automatische Ausscheiden eines Mitgliedes von der Veränderung seiner Werksanlagen abhängig und ohne eine solche Veränderung daher unmöglich. Wenn Paragraph 13, der Satzung Einschränkungen oder Einstellungen des Betriebes unterschiedslos keine Bedeutung für die Fälligkeit und Höhe der Beitragsleistungen zumesse, dann könne auch danach der bloße Verzicht auf das Wasserrecht von der Beitragsleistung nicht befreien oder gar den Austritt aus der Genossenschaft nach sich ziehen. Es habe daher der in Berufung gezogene Bescheid der Rechtslage entsprochen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und stellte fest, daß diese mit Ablauf des 3. Jänner 1959 als jenem Tag, an dem das Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, auch aus der Wasserwerksgenossenschaft ausgeschieden ist.
Diesem Berufungsbescheide wird mit der vorliegenden Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Last gelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte dieser Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen die Berechtigung nicht versagen:
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, in § 75 Abs. 3 WRG 1934 sei als Voraussetzung für die Erzwingung des Beitrittes zu einer Wassergenossenschaft vorgesehen, daß der Bestand der gemeinsamen Anlage die Voraussetzung für den Bestand und Betrieb der Anlage des zu Verpflichtenden darstelle. Der Betrieb der Anlage sei somit neben ihrem Bestande gleichwertige Bedingung für die Erzwingung des Beitrittes, weil ja nur bei einem Betrieb der Anlage von einem Nutzen der gemeinsamen Anlage für die Einzelanlage gesprochen werden könne. Mit dem Verzicht und der Aufgabe des Betriebes verliere aber die gemeinsame Anlage jeden Nutzen für die mitbeteiligte Partei. Anderseits gebe der Bestand der Anlage allein, abgesehen von einem bloß vorübergehenden Betriebsstillstand, noch nicht die Möglichkeit, einen Beitritt zur Genossenschaft zu erzwingen. Der Hinweis auf § 13 der Satzungen sei verfehlt, weil dort nur von Betriebseinschränkungen oder - einstellungen die Rede sei, während es sich hier um die Auflassung der Anlage handle. Die Durchführung der anläßlich des Erlöschens des Wasserrechtes aufgetragenen Vorkehrungen habe keinen Einfluß auf die Feststellung, in welchem Zeitpunkte die mitbeteiligte Partei aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. Die Beschwerdeführerin wäre rechtlich nicht in der Lage gewesen, die konsenslose Wasserkraftanlage mit aufgelassenem Betrieb, die nach § 29 WRG 1959 zum Abbruch oder zur Überlassung an andere vorgesehen sei, zwangsweise in die Genossenschaft einzubeziehen. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, in Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1934 sei als Voraussetzung für die Erzwingung des Beitrittes zu einer Wassergenossenschaft vorgesehen, daß der Bestand der gemeinsamen Anlage die Voraussetzung für den Bestand und Betrieb der Anlage des zu Verpflichtenden darstelle. Der Betrieb der Anlage sei somit neben ihrem Bestande gleichwertige Bedingung für die Erzwingung des Beitrittes, weil ja nur bei einem Betrieb der Anlage von einem Nutzen der gemeinsamen Anlage für die Einzelanlage gesprochen werden könne. Mit dem Verzicht und der Aufgabe des Betriebes verliere aber die gemeinsame Anlage jeden Nutzen für die mitbeteiligte Partei. Anderseits gebe der Bestand der Anlage allein, abgesehen von einem bloß vorübergehenden Betriebsstillstand, noch nicht die Möglichkeit, einen Beitritt zur Genossenschaft zu erzwingen. Der Hinweis auf Paragraph 13, der Satzungen sei verfehlt, weil dort nur von Betriebseinschränkungen oder - einstellungen die Rede sei, während es sich hier um die Auflassung der Anlage handle. Die Durchführung der anläßlich des Erlöschens des Wasserrechtes aufgetragenen Vorkehrungen habe keinen Einfluß auf die Feststellung, in welchem Zeitpunkte die mitbeteiligte Partei aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. Die Beschwerdeführerin wäre rechtlich nicht in der Lage gewesen, die konsenslose Wasserkraftanlage mit aufgelassenem Betrieb, die nach Paragraph 29, WRG 1959 zum Abbruch oder zur Überlassung an andere vorgesehen sei, zwangsweise in die Genossenschaft einzubeziehen. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:
Bei der der belangten Behörde gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 übertragenen Entscheidung über die Frage des Zeitpunktes der Beendigung der Zugehörigkeit der mitbeteiligten Partei zur Beschwerdeführerin hatte sie sich auf die diesbezüglichen Bestimmungen der zwischen den Genossenschaftern vereinbarten und behördlich genehmigten Satzungen zu stützen, zumal die außerdem in Betracht kommenden Vorschriften des § 82 Abs. 2 WRG 1959 auf den Beschwerdefall schon deshalb nicht anzuwenden waren, weil ein Sachverhalt der dort geschilderten Art offenkundig nicht vorlag. Die mangels eines Einvernehmens zwischen der mitbeteiligten Partei und der Genossenschaftsversammlung allein heranzuziehende Bestimmung des § 7 Abs. 2 der Satzung der Beschwerdeführerin besagt, daß "die Mitgliedschaft für jeden Consorten solange dauert, als die gemeinsame Anlage Voraussetzung für den Bestand und Betrieb des Mitgliedswerkes ist, d. h. ein Consorte scheidet von selbst trotz Weiterbestandes der Genossenschaft unter den übrigen Mitgliedern aus, wenn solche Veränderungen in seiner Werksanlage eintreten, die es unmöglich machen würden, seinen Beitritt nach § 75 Abs. 2 WRG (1934) zu erzwingen". Da diese Satzungsbestimmung somit den Anlaßfall für das selbsttätige Ausscheiden eines Mitgliedes, daß nämlich die gemeinsame Anlage nicht mehr Voraussetzung für den Bestand und Betrieb des Mitgliedswerkes sei, in dem mit "das heißt" einbegleiteten Nachsatz genau interpretiert hat, war zu prüfen, ob und in welchem Zeitpunkt in der Werksanlage der mitbeteiligten Partei solche Veränderungen eingetreten seien, die es unmöglich machen würden, die mitbeteiligte Partei als Anlageeigentümer zum Beitritt zur Genossenschaft zu zwingen. Das entscheidende Gewicht war daher zunächst der Frage von "Veränderungen in der Werksanlagen" beizumessen. Daß es sich dabei nicht um Änderungen in der wasserrechtlichen Situation handeln konnte, ergibt sich von selbst, weil der Ausdruck "Veränderungen einer Anlage" auf ein technisches und nicht auf ein rechtliches Geschehen hinweist. Es konnte mithin bei der Beurteilung dieser Frage nicht darauf ankommen, wann das Wasserrecht erloschen sei und wann der Betrieb der Anlage eingestellt worden sei. Die in erster Instanz eingeschrittene Behörde ist daher richtig auf die Prüfung eingegangen, ob die Anlage der mitbeteiligten Partei Änderungen erfahren habe und wann dies geschehen sei. Sie hat ebenso richtig erkannt, daß Änderungen erst im Zuge der Durchführung jener Vorkehrungen vorgenommen worden sind, die im Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1961 aufgetragen worden waren, die auch die Beseitigung der für den Betrieb entscheidenden Anlageteile zum Gegenstande hatten und deren Vollzug mit dem Bescheide derselben Behörde vom 20. März 1962 festgestellt worden war.Bei der der belangten Behörde gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 übertragenen Entscheidung über die Frage des Zeitpunktes der Beendigung der Zugehörigkeit der mitbeteiligten Partei zur Beschwerdeführerin hatte sie sich auf die diesbezüglichen Bestimmungen der zwischen den Genossenschaftern vereinbarten und behördlich genehmigten Satzungen zu stützen, zumal die außerdem in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 auf den Beschwerdefall schon deshalb nicht anzuwenden waren, weil ein Sachverhalt der dort geschilderten Art offenkundig nicht vorlag. Die mangels eines Einvernehmens zwischen der mitbeteiligten Partei und der Genossenschaftsversammlung allein heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, der Satzung der Beschwerdeführerin besagt, daß "die Mitgliedschaft für jeden Consorten solange dauert, als die gemeinsame Anlage Voraussetzung für den Bestand und Betrieb des Mitgliedswerkes ist, d. h. ein Consorte scheidet von selbst trotz Weiterbestandes der Genossenschaft unter den übrigen Mitgliedern aus, wenn solche Veränderungen in seiner Werksanlage eintreten, die es unmöglich machen würden, seinen Beitritt nach Paragraph 75, Absatz 2, WRG (1934) zu erzwingen". Da diese Satzungsbestimmung somit den Anlaßfall für das selbsttätige Ausscheiden eines Mitgliedes, daß nämlich die gemeinsame Anlage nicht mehr Voraussetzung für den Bestand und Betrieb des Mitgliedswerkes sei, in dem mit "das heißt" einbegleiteten Nachsatz genau interpretiert hat, war zu prüfen, ob und in welchem Zeitpunkt in der Werksanlage der mitbeteiligten Partei solche Veränderungen eingetreten seien, die es unmöglich machen würden, die mitbeteiligte Partei als Anlageeigentümer zum Beitritt zur Genossenschaft zu zwingen. Das entscheidende Gewicht war daher zunächst der Frage von "Veränderungen in der Werksanlagen" beizumessen. Daß es sich dabei nicht um Änderungen in der wasserrechtlichen Situation handeln konnte, ergibt sich von selbst, weil der Ausdruck "Veränderungen einer Anlage" auf ein technisches und nicht auf ein rechtliches Geschehen hinweist. Es konnte mithin bei der Beurteilung dieser Frage nicht darauf ankommen, wann das Wasserrecht erloschen sei und wann der Betrieb der Anlage eingestellt worden sei. Die in erster Instanz eingeschrittene Behörde ist daher richtig auf die Prüfung eingegangen, ob die Anlage der mitbeteiligten Partei Änderungen erfahren habe und wann dies geschehen sei. Sie hat ebenso richtig erkannt, daß Änderungen erst im Zuge der Durchführung jener Vorkehrungen vorgenommen worden sind, die im Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1961 aufgetragen worden waren, die auch die Beseitigung der für den Betrieb entscheidenden Anlageteile zum Gegenstande hatten und deren Vollzug mit dem Bescheide derselben Behörde vom 20. März 1962 festgestellt worden war.
Bei der Prüfung, ob auch die weitere satzungsmäßige Voraussetzung für das selbsttätige Ausscheiden aus der Mitgliedschaft gegeben sei, haben sich die Parteien des Verfahrens ebenso wie die belangte Behörde mit der Vorschrift des § 75 Abs. 3 WRG 1934 befaßt. Wie sich aus der in den Verwaltungsakten befindlichen und vom Amte der Oberösterreichischen Landesregierung als genehmigt bescheinigten Ausfertigung der Satzungen ergibt, bezieht sich § 7 Abs. 2 der Satzungen auf § 75 Abs. 2 WRG 1954. Das heißt also, daß nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen wäre, ob die an der Werksanlage der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Änderungen es unmöglich machen würden, den Beitritt zur Wasserwerksgenossenschaft zu erzwingen.Bei der Prüfung, ob auch die weitere satzungsmäßige Voraussetzung für das selbsttätige Ausscheiden aus der Mitgliedschaft gegeben sei, haben sich die Parteien des Verfahrens ebenso wie die belangte Behörde mit der Vorschrift des Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1934 befaßt. Wie sich aus der in den Verwaltungsakten befindlichen und vom Amte der Oberösterreichischen Landesregierung als genehmigt bescheinigten Ausfertigung der Satzungen ergibt, bezieht sich Paragraph 7, Absatz 2, der Satzungen auf Paragraph 75, Absatz 2, WRG 1954. Das heißt also, daß nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen wäre, ob die an der Werksanlage der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Änderungen es unmöglich machen würden, den Beitritt zur Wasserwerksgenossenschaft zu erzwingen.
In dieser Gesetzesstelle heißt es, daß zur Errichtung und Erhaltung von Wasserversorgungsanlagen Wasserwerksgenossenschaften auch gebildet werden können, wenn die nach dem voraussichtlichen Wasserverbrauche zu berechnende Mehrheit der beteiligten Liegenschaftseigentümer dies beschließt. Die Bestimmungen über Wassergenossenschaften mit Beitrittszwang (§ 61) finden hiebei sinngemäß Anwendung. § 61 Abs. 1 WRG 1934 wiederum bestimmt, daß die Wasserrechtsbehörde eine Minderheit zum Beitritt verhalten kann, wenn ein Unternehmen, welches von einer Mehrheit beabsichtigt wird, von unzweifelhaftem Nutzen ist und sich ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen läßt. Aus diesem Gesetzesinhalt geht nun allerdings hervor, daß seine Anwendung im Rahmen des § 7 Abs. 2 der Satzungen sinnlos wäre, weil der danach auszuübende Zwang einen Zusammenhang zwischen einer gemeinsamen (genossenschaftlichen) Anlage und weiteren Anlagen nicht voraussetzen würde, vielmehr die örtliche und wirtschaftliche Beziehung von Grundstücken zum Unternehmen der Mehrheit als ausschlaggebendes Moment zu gelten hätte, dies ganz abgesehen davon, daß § 75 Abs. 2 WRG 1934 nur von der Errichtung und Erhaltung von Wasserversorgungsanlagen handelt und solche Anlagen nicht Gegenstand des Aufgabenkreises der Beschwerdeführerin sind. Es muß also angenommen werden - und die ständige Bezugnahme der Parteien des Verfahrens weist darauf eindeutig hin -, daß im Original der Satzungen tatsächlich auf § 75 Abs. 3 (und nicht Abs. 2) WRG 1934 verwiesen wurde oder nach dem Willen der die Satzungen beschließenden Vertragsteile darauf verwiesen werden sollte und nur ein Schreibversehen vorliegt. § 75 Abs. 3 WRG 1934 sieht nun vor, daß die Wasserrechtsbehörde dann, wenn eine Wasserwerksgenossenschaft für eine gemeinsame, nicht der Wasserversorgung oder Wasserreinigung dienende Anlage besteht, auf Antrag der Genossenschaft auch andere Besitzer von Wasserkraftanlagen verhalten kann, der Genossenschaft beizutreten, wenn der Bestand der gemeinsamen Anlage Voraussetzung für den Bestand und Betrieb ihrer Anlagen ist. Die Verweisung der Satzungen auf diese Vorschrift besagt demgemäß nicht mehr, als daß die in der Wasserkraftanlage des Genossenschafters eintretenden Veränderungen dergestalt sein müssen, daß der Bestand der gemeinsamen genossenschaftlichen Anlage nicht mehr Voraussetzung für den Bestand und Betrieb der Anlage des Genossenschafters sein kann. dies muß jedenfalls dann der Fall sein, wenn diese Anlage im Zusammenhang mit der gemeinsamen genossenschaftlichen Anlage zufolge der eingetretenen technischen Veränderungen nicht mehr betrieben werden kann. Daß es sich dabei nicht bloß um rechtliche Veränderungen handeln darf, wurde bereits dargelegt. Die von der belangten Behörde gefundene Auslegung, wonach eine Wasserkraftanlage, für die ein Wasserrecht nicht mehr bestehe, nicht zwangsweise in ein genossenschaftliches Unternehmen einbezogen werden dürfe und deshalb im Gegenstande der Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes maßgebend sei, übersieht, daß § 75 Abs. 3 WRG 1934 hier nur hilfsweise herangezogen werden sollte und die grundlegende Bestimmung des § 7 Abs. 2 der Satzungen die Gesichtspunkte des § 75 Abs. 3 WRG 1934 nur für den Fall gelten lassen will, daß entscheidende Veränderungen an der Werksanlage eines Genossenschafters eingetreten sind.In dieser Gesetzesstelle heißt es, daß zur Errichtung und Erhaltung von Wasserversorgungsanlagen Wasserwerksgenossenschaften auch gebildet werden können, wenn die nach dem voraussichtlichen Wasserverbrauche zu berechnende Mehrheit der beteiligten Liegenschaftseigentümer dies beschließt. Die Bestimmungen über Wassergenossenschaften mit Beitrittszwang (Paragraph 61,) finden hiebei sinngemäß Anwendung. Paragraph 61, Absatz eins, WRG 1934 wiederum bestimmt, daß die Wasserrechtsbehörde eine Minderheit zum Beitritt verhalten kann, wenn ein Unternehmen, welches von einer Mehrheit beabsichtigt wird, von unzweifelhaftem Nutzen ist und sich ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen läßt. Aus diesem Gesetzesinhalt geht nun allerdings hervor, daß seine Anwendung im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2, der Satzungen sinnlos wäre, weil der danach auszuübende Zwang einen Zusammenhang zwischen einer gemeinsamen (genossenschaftlichen) Anlage und weiteren Anlagen nicht voraussetzen würde, vielmehr die örtliche und wirtschaftliche Beziehung von Grundstücken zum Unternehmen der Mehrheit als ausschlaggebendes Moment zu gelten hätte, dies ganz abgesehen davon, daß Paragraph 75, Absatz 2, WRG 1934 nur von der Errichtung und Erhaltung von Wasserversorgungsanlagen handelt und solche Anlagen nicht Gegenstand des Aufgabenkreises der Beschwerdeführerin sind. Es muß also angenommen werden - und die ständige Bezugnahme der Parteien des Verfahrens weist darauf eindeutig hin -, daß im Original der Satzungen tatsächlich auf Paragraph 75, Absatz 3, (und nicht Absatz 2,) WRG 1934 verwiesen wurde oder nach dem Willen der die Satzungen beschließenden Vertragsteile darauf verwiesen werden sollte und nur ein Schreibversehen vorliegt. Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1934 sieht nun vor, daß die Wasserrechtsbehörde dann, wenn eine Wasserwerksgenossenschaft für eine gemeinsame, nicht der Wasserversorgung oder Wasserreinigung dienende Anlage besteht, auf Antrag der Genossenschaft auch andere Besitzer von Wasserkraftanlagen verhalten kann, der Genossenschaft beizutreten, wenn der Bestand der gemeinsamen Anlage Voraussetzung für den Bestand und Betrieb ihrer Anlagen ist. Die Verweisung der Satzungen auf diese Vorschrift besagt demgemäß nicht mehr, als daß die in der Wasserkraftanlage des Genossenschafters eintretenden Veränderungen dergestalt sein müssen, daß der Bestand der gemeinsamen genossenschaftlichen Anlage nicht mehr Voraussetzung für den Bestand und Betrieb der Anlage des Genossenschafters sein kann. dies muß jedenfalls dann der Fall sein, wenn diese Anlage im Zusammenhang mit der gemeinsamen genossenschaftlichen Anlage zufolge der eingetretenen technischen Veränderungen nicht mehr betrieben werden kann. Daß es sich dabei nicht bloß um rechtliche Veränderungen handeln darf, wurde bereits dargelegt. Die von der belangten Behörde gefundene Auslegung, wonach eine Wasserkraftanlage, für die ein Wasserrecht nicht mehr bestehe, nicht zwangsweise in ein genossenschaftliches Unternehmen einbezogen werden dürfe und deshalb im Gegenstande der Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes maßgebend sei, übersieht, daß Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1934 hier nur hilfsweise herangezogen werden sollte und die grundlegende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, der Satzungen die Gesichtspunkte des Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1934 nur für den Fall gelten lassen will, daß entscheidende Veränderungen an der Werksanlage eines Genossenschafters eingetreten sind.
Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, wenn sie die im erstinstanzlichen Bescheid gefundene rechtliche Beurteilung des Falles als allein richtig bezeichnet hat. Der angefochtene Bescheid mußte bei diesem Ergebnis gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, wenn sie die im erstinstanzlichen Bescheid gefundene rechtliche Beurteilung des Falles als allein richtig bezeichnet hat. Der angefochtene Bescheid mußte bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am 19. Dezember 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000534.X00Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014