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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Die landwirtschaftliche Zuschußrente ist als eine Rente aus der Sozialversicherung als Einkommen nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 zu werten.Die landwirtschaftliche Zuschußrente ist als eine Rente aus der Sozialversicherung als Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000292.X01Im RIS seit
08.05.2001