RS Vwgh 2006/8/24 2005/17/0281

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Veröffentlicht am 24.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0095 B 31. Mai 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 47 Abs. 1 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60. Der Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ändert im Falle ihres Obsiegens nichts an ihrem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170281.X04

Im RIS seit

29.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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