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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 91 StVO ist eine vorbeugende Maßnahme, die auch schon bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befolgen ist. Es ist daher in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob an der gegenständlichen Straßenstelle schon Unfälle geschehen sind, die mit schlechten Sichtverhältnissen zu erklären waren.Die Vorschrift des Paragraph 91, StVO ist eine vorbeugende Maßnahme, die auch schon bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befolgen ist. Es ist daher in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob an der gegenständlichen Straßenstelle schon Unfälle geschehen sind, die mit schlechten Sichtverhältnissen zu erklären waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001947.X01Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018