RS Vwgh 1964/1/8 1947/63

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Veröffentlicht am 08.01.1964
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 91 StVO ist eine vorbeugende Maßnahme, die auch schon bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befolgen ist. Es ist daher in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob an der gegenständlichen Straßenstelle schon Unfälle geschehen sind, die mit schlechten Sichtverhältnissen zu erklären waren.Die Vorschrift des Paragraph 91, StVO ist eine vorbeugende Maßnahme, die auch schon bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befolgen ist. Es ist daher in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob an der gegenständlichen Straßenstelle schon Unfälle geschehen sind, die mit schlechten Sichtverhältnissen zu erklären waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001947.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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