TE Vwgh Erkenntnis 1964/1/8 1947/63

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Veröffentlicht am 08.01.1964
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Umshaus und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissars Dr. Svoboda, über die Beschwerde des Dr. AG und der BG in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. August 1963, Zl. Ge-3388/1/63, betreffend Auftrag nach § 91 Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Umshaus und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissars Dr. Svoboda, über die Beschwerde des Dr. AG und der BG in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. August 1963, Zl. Ge-3388/1/63, betreffend Auftrag nach Paragraph 91, Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat mit Bescheid vom 31. Juli 1963 den Beschwerdeführern gemäß § 91 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), die Verpflichtung auferlegt, den im Bereich der Parzelle der KG. S entlang der Klopeinersee-Landesstraße befindlichen Buchenzaun bis längstens 31. August 1961 vollständig zu entfernen und diesen Zustand auch in Zukunft zu erhalten. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten darin im wesentlichen vor, auf der in Rede stehenden Straße bestehe eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Davon ausgehend könne von einer verkehrsgefährdenden relevanten Sichtbehinderung durch die an der Grenze ihres Grundstückes stehende Buchenhecke nicht gesprochen werden. Denn die Sicht betrage für den Fahrzeuglenker auf der ungünstigsten strecke der Kurve 26 m. Es müsse zugegeben werden, daß eine Entfernung der Hecke eine Verbesserung der Sichtververhältnisse mit sich bringen würde, doch gehe es nicht an, auf Verkehrsverhältnisse abzustellen, die auf dem betreffenden Straßenstück nicht zulässig sind. Es sei nicht angängig, einen Grundeigentümer, dessen Grundstück an den Straßenrand angrenzt, zu einer Entfernung der Hecke zu verhalten, um in gesetzwidriger Weise mit höheren Geschwindigkeiten als den zulässigen 50 km/h fahrenden Verkehrsteilnehmer die Sicht zu verbessern. Wenn sich auch an der gegenständlichen Stelle der Straße bereits drei Verkehrsunfälle (am 17. Juli 1956, 10. Juli 1959 und 16. Juni 1962) ereignet hätten, so sei immerhin nicht festgestellt werden, ob an diesen Unfällen schlechte Sichtverhältnisse schuldtragend gewesen seien. Im übrigen sei eine weitgehende Ausästung der Hecke durchgeführt worden, wodurch sich eine Verbesserung der Sichtverhältnisse ergeben habe. Diese Maßnahme sei durchaus ausreichend und bedürfe es nicht einer vollständigen Entfernung der Hecke. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. August 1963 keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei bei der an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung u. a. festgestellt worden, daß die Sicht für den Fußgängerverkehr an der ungünstigsten Stelle maximal 26 m betrage und es entlang der gesamten Straße keinen Fußgängerweg (Gehsteig, Gehweg) gebe. Die in Rede stehende Straße weise durch Personenkraftwagen, Fußgänger, Lastkraftwagen, im Zubringerdienst und Omnibusse eine starke Verkehrsfrequenz auf. Insbesondere sei für den regen Fußgängerverkehr die Sichtbehinderung eine große Gefahr, weil die Fußgänger den äußersten Fahrbahnrand der schmalen Fahrbahn benützen müssen und von den Kraftfahrzeuglenkern erst im letzten Augenblick bemerkt werden könnten. Die Sichtbehinderung könne nur durch vollständige Beseitigung der Buchenhecke behoben werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, daß der Anhalteweg (Brems- und Reaktionsweg) bei einer (zulässigen) Geschwindigkeit von 50 km/h 26 m betrage und diese Sichtentfernung ausreichend sei, um ein Fahrzeug zum Halten zu bringen, sei nicht stichhältig. Dies insofern, als bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h eine Strecke von 26 m nur dann ausreichend erscheine, ein Fahrzeug anzuhalten, wenn es sich um eine vollkommen trockene Fahrbahn handle. Für ein Kraftfahrzeug mit 4-Radbremsen betrage nämlich bei gutem Zustand der Bremsen und einer Geschwindigkeit von 50 km/h der Bremsweg auf nassem Asphalt ca. 49 m. Bei der Beurteilung der in Rede stehenden Sichtverhältnisse sei im gegenständlichen Falle von der ungünstigeren Stelle (26 m Sicht) auszugehen. Dies deshalb, weil der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren habe (§ 7 Abs. 1 StVO 1960), wie dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich sei. Auf unübersichtlichen Straßenstellen - wie dies für den vorliegenden Fall zutrifft -, insbesondere inDie Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat mit Bescheid vom 31. Juli 1963 den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 91, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), die Verpflichtung auferlegt, den im Bereich der Parzelle der KG. S entlang der Klopeinersee-Landesstraße befindlichen Buchenzaun bis längstens 31. August 1961 vollständig zu entfernen und diesen Zustand auch in Zukunft zu erhalten. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten darin im wesentlichen vor, auf der in Rede stehenden Straße bestehe eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Davon ausgehend könne von einer verkehrsgefährdenden relevanten Sichtbehinderung durch die an der Grenze ihres Grundstückes stehende Buchenhecke nicht gesprochen werden. Denn die Sicht betrage für den Fahrzeuglenker auf der ungünstigsten strecke der Kurve 26 m. Es müsse zugegeben werden, daß eine Entfernung der Hecke eine Verbesserung der Sichtververhältnisse mit sich bringen würde, doch gehe es nicht an, auf Verkehrsverhältnisse abzustellen, die auf dem betreffenden Straßenstück nicht zulässig sind. Es sei nicht angängig, einen Grundeigentümer, dessen Grundstück an den Straßenrand angrenzt, zu einer Entfernung der Hecke zu verhalten, um in gesetzwidriger Weise mit höheren Geschwindigkeiten als den zulässigen 50 km/h fahrenden Verkehrsteilnehmer die Sicht zu verbessern. Wenn sich auch an der gegenständlichen Stelle der Straße bereits drei Verkehrsunfälle (am 17. Juli 1956, 10. Juli 1959 und 16. Juni 1962) ereignet hätten, so sei immerhin nicht festgestellt werden, ob an diesen Unfällen schlechte Sichtverhältnisse schuldtragend gewesen seien. Im übrigen sei eine weitgehende Ausästung der Hecke durchgeführt worden, wodurch sich eine Verbesserung der Sichtverhältnisse ergeben habe. Diese Maßnahme sei durchaus ausreichend und bedürfe es nicht einer vollständigen Entfernung der Hecke. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. August 1963 keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei bei der an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung u. a. festgestellt worden, daß die Sicht für den Fußgängerverkehr an der ungünstigsten Stelle maximal 26 m betrage und es entlang der gesamten Straße keinen Fußgängerweg (Gehsteig, Gehweg) gebe. Die in Rede stehende Straße weise durch Personenkraftwagen, Fußgänger, Lastkraftwagen, im Zubringerdienst und Omnibusse eine starke Verkehrsfrequenz auf. Insbesondere sei für den regen Fußgängerverkehr die Sichtbehinderung eine große Gefahr, weil die Fußgänger den äußersten Fahrbahnrand der schmalen Fahrbahn benützen müssen und von den Kraftfahrzeuglenkern erst im letzten Augenblick bemerkt werden könnten. Die Sichtbehinderung könne nur durch vollständige Beseitigung der Buchenhecke behoben werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, daß der Anhalteweg (Brems- und Reaktionsweg) bei einer (zulässigen) Geschwindigkeit von 50 km/h 26 m betrage und diese Sichtentfernung ausreichend sei, um ein Fahrzeug zum Halten zu bringen, sei nicht stichhältig. Dies insofern, als bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h eine Strecke von 26 m nur dann ausreichend erscheine, ein Fahrzeug anzuhalten, wenn es sich um eine vollkommen trockene Fahrbahn handle. Für ein Kraftfahrzeug mit 4-Radbremsen betrage nämlich bei gutem Zustand der Bremsen und einer Geschwindigkeit von 50 km/h der Bremsweg auf nassem Asphalt ca. 49 m. Bei der Beurteilung der in Rede stehenden Sichtverhältnisse sei im gegenständlichen Falle von der ungünstigeren Stelle (26 m Sicht) auszugehen. Dies deshalb, weil der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren habe (Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960), wie dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich sei. Auf unübersichtlichen Straßenstellen - wie dies für den vorliegenden Fall zutrifft -, insbesondere in

unübersichtlichen Kurven, ... bei ungenügender Sicht ... und wenn

es die Verkehrssicherheit sonst erfordere, sei ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren (§ 7 Abs. 2 leg. cit.). Rechtsgesteuerten Kraftfahrzeugen, einspurigen Krafträdern, Fahrrädern und Motorfahrrädern, deren Sichtwinkel am ungünstigsten sei, stehe im vorliegenden Falle tatsächlich nur eine Sicht von maximal 26 m zur Verfügung, was, wie oben schon ausgeführt, keineswegs ausreichend im Sinne der Verkehrssicherheit erscheine. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, daß sie die Hecke hätten weitestgehend ausästen lassen, wodurch bereits eine Verbesserung der Sichtverhältnisse eingetreten sei, so sei diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß, wie der Aktenlage entnommen werden könne, der Buchenzaun (Hecke) von Osten gesehen zwar auf 10 bis 5 m ausgelichtet worden sei, was tatsächlich eine leichte Sichtverbesserung ergeben habe. Eine wesentliche Sichtverbesserung sei jedoch nicht eingetreten. Die Auslichtung der Hecke habe auch nur vorübergehend Wirkung, weil durch das Nachwachsen der Äste in kurzer Zeit wieder der alte sichtbehindernde Zustand eintrete.es die Verkehrssicherheit sonst erfordere, sei ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren (Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit.). Rechtsgesteuerten Kraftfahrzeugen, einspurigen Krafträdern, Fahrrädern und Motorfahrrädern, deren Sichtwinkel am ungünstigsten sei, stehe im vorliegenden Falle tatsächlich nur eine Sicht von maximal 26 m zur Verfügung, was, wie oben schon ausgeführt, keineswegs ausreichend im Sinne der Verkehrssicherheit erscheine. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, daß sie die Hecke hätten weitestgehend ausästen lassen, wodurch bereits eine Verbesserung der Sichtverhältnisse eingetreten sei, so sei diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß, wie der Aktenlage entnommen werden könne, der Buchenzaun (Hecke) von Osten gesehen zwar auf 10 bis 5 m ausgelichtet worden sei, was tatsächlich eine leichte Sichtverbesserung ergeben habe. Eine wesentliche Sichtverbesserung sei jedoch nicht eingetreten. Die Auslichtung der Hecke habe auch nur vorübergehend Wirkung, weil durch das Nachwachsen der Äste in kurzer Zeit wieder der alte sichtbehindernde Zustand eintrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 91 Abs. 1 StVO hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken u. dgl., welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.Nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken u. dgl., welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

Die Beschwerdeführer rügen vorerst das Verfahren als mangelhaft, weil die Behörde keine Ermittlungen darüber angestellt und keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, ob durch das Bestehen der Buchenhecke an der Grenze des im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstückes die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde und bringen weiters vor, die drei Verkehrsunfälle, auf die sich die Behörde beziehe, seien in den Jahren 1956, 1959 und 1962 geschehen, lägen also zeitlich je drei Jahre auseinander, sodaß von einer Unfallshäufung an dieser Stelle nicht gesprochen werden könne; außerdem sei keineswegs erwiesen, daß für diese Unfälle mangelnde Sichtverhältnisse an dieser Straßenstelle kausal gewesen seien.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aber, daß die Verwaltungsbehörde die Sichtverhältnisse an dem in Rede stehenden Straßenstück in einer ausführlichen und sorgfältigen Weise durch Vornahme eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung von Sachverständigen und des Parteienvertreters geprüft hat. Es konnte daher nicht erkannt werden, daß die behaupteten Verfahrensmängel vorliegen.

Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 StVO trifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich also um eine vorbeugende Maßnahme, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle schon im vorhinein zu vermeiden. Für die Anordnung dieser Vorschrift bedeutet es daher keine Voraussetzung, daß schon Unfälle geschehen sind. Es ist daher bedeutungslos, ob sich an dieser Straßenstelle schon ein oder mehrere Unfälle ereignet haben und ob diese Unfälle mit den dort bestehenden Sichtverhältnissen im kausalen Zusammenhang gestanden sind. Die Unterlassung der Feststellung, ob die von der Behörde angeführten Unfälle durch die bestehende Sichtbehinderung verursacht wurden, stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Die Vorschrift des Paragraph 91, Absatz eins, StVO trifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich also um eine vorbeugende Maßnahme, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle schon im vorhinein zu vermeiden. Für die Anordnung dieser Vorschrift bedeutet es daher keine Voraussetzung, daß schon Unfälle geschehen sind. Es ist daher bedeutungslos, ob sich an dieser Straßenstelle schon ein oder mehrere Unfälle ereignet haben und ob diese Unfälle mit den dort bestehenden Sichtverhältnissen im kausalen Zusammenhang gestanden sind. Die Unterlassung der Feststellung, ob die von der Behörde angeführten Unfälle durch die bestehende Sichtbehinderung verursacht wurden, stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Es ist wohl richtig, daß nach der in der gegenständlichen Gesetzesstelle zur Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowohl die Ausästung wie auch die Entfernung von Bäumen, Sträuchern, Hecken u. dgl. in Betracht kommt. Die belangte Behörde hat aber hier die Notwendigkeit der völligen Entfernung der Buchenhecke deshalb verfügt, weil eine Buchenhecke in gewissen Zeiträumen immer wieder nachwachse und vor allem eine bloße Ausästung nur eine leichte, nicht aber eine wesentliche Verbesserung der Sichtverhältnisse zur Folge hätte. Diese, im Sachverhalt begründeten Feststellungen, rechtfertigen die gänzliche Beseitigung der Hecke.

Daß ein Grundeigentümer einen ihm nach § 91 Abs. 1 StVO erteilten Auftrag auf eigene Kosten zu erfüllen hat und daß ihm eine Entschädigung nicht gewährt wird, ergibt sich aus Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle.Daß ein Grundeigentümer einen ihm nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO erteilten Auftrag auf eigene Kosten zu erfüllen hat und daß ihm eine Entschädigung nicht gewährt wird, ergibt sich aus Absatz 2, der angeführten Gesetzesstelle.

Der angefochtene Bescheid widerspricht somit nicht dem Gesetz und war demnach die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet, abzuweisen.Der angefochtene Bescheid widerspricht somit nicht dem Gesetz und war demnach die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet, abzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001947.X00

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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