RS Vwgh 1964/1/9 2063/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1964
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1996/58 B 22. Oktober 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erhebung einer Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im § 26 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat.Die Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat.

*

B 22.10.1958, 1996/58 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002063.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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