RS Vwgh 1964/1/9 1836/62

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Veröffentlicht am 09.01.1964
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §21;

Beachte

y10775;

Rechtssatz

Dienstleistungen, die in Erfüllung einer familienrechtichen Beistandspflicht erbracht worden sind, können im Rahmen des § 21 ErbStG keine Berücksichtigung finden. Es muß sich vielmehr um Dienstleistungen handeln, die über die familienrechtliche Pflicht zur Hilfeleistung hinausgehen.Dienstleistungen, die in Erfüllung einer familienrechtichen Beistandspflicht erbracht worden sind, können im Rahmen des Paragraph 21, ErbStG keine Berücksichtigung finden. Es muß sich vielmehr um Dienstleistungen handeln, die über die familienrechtliche Pflicht zur Hilfeleistung hinausgehen.

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E 9.1.1964, 1836/62 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962001836.X02

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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