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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1;Beachte
y10775;Rechtssatz
Dienstleistungen, die in Erfüllung einer familienrechtichen Beistandspflicht erbracht worden sind, können im Rahmen des § 21 ErbStG keine Berücksichtigung finden. Es muß sich vielmehr um Dienstleistungen handeln, die über die familienrechtliche Pflicht zur Hilfeleistung hinausgehen.Dienstleistungen, die in Erfüllung einer familienrechtichen Beistandspflicht erbracht worden sind, können im Rahmen des Paragraph 21, ErbStG keine Berücksichtigung finden. Es muß sich vielmehr um Dienstleistungen handeln, die über die familienrechtliche Pflicht zur Hilfeleistung hinausgehen.
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E 9.1.1964, 1836/62 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001836.X02Im RIS seit
12.07.2001