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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1937/62Rechtssatz
Unter "sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen" im Sinne des § 5 Abs 1 GÜG handelt es sich nicht um allgemeine bei jeder Anstellung im öffentlichen Dienst zu erfüllende Aufnahmebedingungen, sondern um besondere in den geltenden Vorschriften aufgestellte Erfordernisse für die Definitivstellung (Hinweis E 28.11.1958, 0830/58, VwSlg 4825 A/1958).Unter "sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, GÜG handelt es sich nicht um allgemeine bei jeder Anstellung im öffentlichen Dienst zu erfüllende Aufnahmebedingungen, sondern um besondere in den geltenden Vorschriften aufgestellte Erfordernisse für die Definitivstellung (Hinweis E 28.11.1958, 0830/58, VwSlg 4825 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001629.X02Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016