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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1937/62Rechtssatz
Der Eintritt (eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung aller Voraussetzungen) Definitivstellung nach § 5 Abs 1 GÜG bedarf der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Bis zur Erlassung eines solchen Bescheides bleibt daher das provisorische Dienstverhältnis auch nach Ablauf von 4 Jahren noch ein provisorisches, das bei Vorliegen eines der im Abs 5 der zitierten Bestimmung aufgezählten Gründe aufgelöst werden kann. Wenn aber der Bfr rechzeitig um die Definitivstellung angesucht hat, so muß die Dienstbehörde über das Definitivstellungsansuchen rechtsfeststellend entscheiden, ehe sie die Kündigung aussprechen darf (Hinweis E 6.12.1956, 2777/53, VwSlg 4229 A/1956).Der Eintritt (eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung aller Voraussetzungen) Definitivstellung nach Paragraph 5, Absatz eins, GÜG bedarf der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Bis zur Erlassung eines solchen Bescheides bleibt daher das provisorische Dienstverhältnis auch nach Ablauf von 4 Jahren noch ein provisorisches, das bei Vorliegen eines der im Absatz 5, der zitierten Bestimmung aufgezählten Gründe aufgelöst werden kann. Wenn aber der Bfr rechzeitig um die Definitivstellung angesucht hat, so muß die Dienstbehörde über das Definitivstellungsansuchen rechtsfeststellend entscheiden, ehe sie die Kündigung aussprechen darf (Hinweis E 6.12.1956, 2777/53, VwSlg 4229 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001629.X01Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016