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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 3; (RIS: abwh)Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 ist nur dann gegeben, wenn eine Behörde einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8%o und darüber festzustellen in der Lage ist. Ist diese Feststellung nicht möglich, so kann allenfalls (neben) der Sachverhalt der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO 1960 (wie etwa bei einer unbegründeten Weigerung der Prüfung der Atemluft nach § 5 Abs 2 legcit) als erwiesen angenommen werden.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist nur dann gegeben, wenn eine Behörde einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8%o und darüber festzustellen in der Lage ist. Ist diese Feststellung nicht möglich, so kann allenfalls (neben) der Sachverhalt der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 (wie etwa bei einer unbegründeten Weigerung der Prüfung der Atemluft nach Paragraph 5, Absatz 2, legcit) als erwiesen angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001089.X01Im RIS seit
12.02.2002