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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §1;Rechtssatz
Die Anerkennung von Dienstbeschädigungen in der Begründung von Bescheiden bewirkt, wenn es an dem Bezug von Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der KOVG-Novelle 1961 fehlt, nicht, daß diese Schädigungen als iSd §§ 1 bis 4 KOVG 1957 in der Fassung des Art I der KOVG-Novelle 1961 gelten.Die Anerkennung von Dienstbeschädigungen in der Begründung von Bescheiden bewirkt, wenn es an dem Bezug von Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der KOVG-Novelle 1961 fehlt, nicht, daß diese Schädigungen als iSd Paragraphen eins bis 4 KOVG 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, der KOVG-Novelle 1961 gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000099.X01Im RIS seit
26.04.2001