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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §50 Abs1;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde kann, falls sie die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes für unzutreffend erachtet, im Ersatzbescheid an ihrer abweichenden Meinung ohne Änderung der Rechts- und Sachlage nicht festhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001626.X01Im RIS seit
25.07.2001