RS Vwgh 2006/8/31 2004/21/0194

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs1;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Fremde war infolge seines Asylantrages gemäß § 21 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens uneingeschränkt und bedingungslos vor einer Abschiebung geschützt (Hinweis E 18. Mai 2004, 2004/21/0117). Hieraus folgt, dass auch eine Bestrafung wegen seines vom Gesetz also zumindest geduldeten Aufenthaltes ausscheidet, der durch die Verhängung einer Sanktion somit nicht mittelbar unterlaufen werden kann. Es ist daher vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im Sinn des § 6 VStG auszugehen (Hinweis E 15. Oktober 2002, 2001/21/0087; E 18. Mai 2004, 2001/21/0067; E 30. November 2005, 2005/18/0646). Durch die Verneinung des Vorliegens eines Strafausschließungsgrundes hat die belBeh die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210194.X01

Im RIS seit

05.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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