RS Vwgh 1964/1/23 0314/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1964
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16;
GrEStG 1955 §10 Abs1;
  1. BewG 1955 § 16 heute
  2. BewG 1955 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  3. BewG 1955 § 16 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BewG 1955 § 16 gültig von 28.05.1971 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Beachte

y11703;

Rechtssatz

Besteht bei einem Grundstückserwerb die Gegenleistung in Rentenzahlungen und soll an Stelle des nach § 16 Abs 2 BewG ermittelten Kapitalwertes lebenslänglicher Leistungen ein abweichender gemeiner Wert der Gegenleistung, also der Rentenleistungen als Bemessungrundlage der Grunderwerbssteuer herangezogen werden, dann ist dieser nachzuweisen. Die mit § 16 Abs 5 BewG verwendeten Worte "gemeiner Wert" beziehen sich nicht auf den Kaufgegenstand, sondern auf die Rentenleistungen. *Besteht bei einem Grundstückserwerb die Gegenleistung in Rentenzahlungen und soll an Stelle des nach Paragraph 16, Absatz 2, BewG ermittelten Kapitalwertes lebenslänglicher Leistungen ein abweichender gemeiner Wert der Gegenleistung, also der Rentenleistungen als Bemessungrundlage der Grunderwerbssteuer herangezogen werden, dann ist dieser nachzuweisen. Die mit Paragraph 16, Absatz 5, BewG verwendeten Worte "gemeiner Wert" beziehen sich nicht auf den Kaufgegenstand, sondern auf die Rentenleistungen. *

E 23.1.1964, 314/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000314.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten